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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums

Die anfallenden Verwaltungsgebühren der Führerscheinstelle können Sie mit der EC-Karte bezahlen (Pin-Eingabe ist erforderlich).
Mit einer Kreditkarte oder einer EC-Karte einer ausländischen Bank kann nicht bezahlt werden.

Falls die Umschreibung gewünscht wird, sind vorzulegen

  • Pass mit Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • ausländische Fahrerlaubnis

Zusatzinformationen:

  • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Bei Umschreibung der Klassen D, DE, D1 oder D1E:

    • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (beim örtlichen Einwohnermeldeamt zu beantragen)

  • Ist die Geltungsdauer der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (bei befristet erteilten Fahrerlaubnissen) oder einzelner Fahrerlaubnisklassen (z. B. Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Klasse -C-) um mehr als zwei Jahre überschritten, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bestimmungen des § 30 FeV (prüfungsfreie Umschreibung) nicht mehr möglich.
  • Der ausländische Führerschein ist bei Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis an die Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.
  • Inhaber können uneingeschränkt auf Dauer im Rahmen der Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Auflistung: Staaten nach Anlage 11

Gebühr

Einen Termin für die Dienstleistung "Umtausch ausländischer Führerschein" können Sie hier buchen.

Um weitere Informationen zu verschiedenen Themen zu erhalten, nutzen Sie bitte die Volltextsuche.

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