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Gelegenheits- und Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Begriffsbestimmung

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen (O-Bussen) und mit Kraftfahrzeugen, z. B. Taxen und Mietwagen (§ 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 in der zurzeit geltenden Fassung).

Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit angestrebt werden.

Gelegenheits- und Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz ist nach § 2 PBefG, abgesehen von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 PBefG oder gemäß der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG, genehmigungspflichtig.

Antragsverfahren

Die Antragsformulare können jederzeit angefordert werden.

Für spezielle Fragen zum Themengebiet Personenbeförderung schreiben Sie bitte vorzugsweise eine Email an fahrerlaubnisbehoerde[at]steinburg.de. Alternativ wählen Sie die 04821 69 503. 

Hinweis:

Bezüglich der Erteilung von Ausnahmen gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft (Wegstreckenzähler, Alarmanlage etc.) wenden Sie sich bitte an Frau Thiess vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein, Tel. (04 31) 98 84 69 4.

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