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Gewerblicher Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Begriffsbestimmung

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben (§ 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.06.1998 in der zurzeit geltenden Fassung).

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist nach § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus unmittelbar geltendem europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

Antragsverfahren

Die Antragsformulare können jederzeit bei mir angefordert werden.

Für spezielle Fragen zum Themengebiet Güterkraftverkehr steht Ihnen Frau Struckmann unter der Rufnummer
(0 48 21) 69 569 zur Verfügung.

Um weitere Informationen zu verschiedenen Themen zu erhalten, nutzen Sie bitte die Volltextsuche.

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