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Joachimsquelle

Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Poyenberg und Hennstedt, Kreis Steinburg,  vom 28.08.1980

Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schlesw.-Holst. S. 122) in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507) i. V.  m. § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landschaftspflegegesetz vom 19. 7. 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2 beschriebene Fläche wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und mit der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Joachimsquelle" im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde unter der Nr.34 geführt.

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rd. 102 ha gross und umfasst die Gemarkungen Poyenberg Flur 5 Flurstücke 4, 5, 7/1, 3, 10, 7/2, 7/3, 2, 9, 15/7, 8/1, 8/2, 11, 13, 12/8, 12/1, 14 (teilweise) und Hennstedt Flur 1, Flurstücke 79, 78, 72, 71, 70, 76, 75, 74, 58, 73, 65.

(2) Vom Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch rechtsverbindliche Bebauungspläne (§§ 9, 12 Bundesbaugesetz) ausgewiesenen Baugebiete.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25 000 sowie in 2 Meßtischblättern 1 : 2000 dunkelgrün eingetragen und werden wie folgt grob beschrieben:

Die östliche Grenze verläuft entlang der Strasse Hennstedt - Meezen. Über die Abzweigung nach Joachimsquelle verläuft die nördliche Grenze bis an die Strasse nach Poyenberg hinein ins Dorf. Die südliche Grenze bildet der Weg vom Dorf Poyenberg in Richtung Osten zum "Dellen" und umfasst dort das Waldgebiet. Im Bereich des Dorfes Poyenberg verläuft die südliche Grenze nördlich und östlich der Flurstücke 66, 67, 68 und 69 der Flur 3 sowie nordöstlich der Flurstücke 12/9, 12/10, 12/11, 12/12 der Flur 5, Gemarkung Poyenberg. Die südöstliche Grenze wird gebildet durch die Grenzlinie zwischen den Flurstücken 65 und 63 der Flur 1, Gemarkung Hennstedt.

Die Landschaftsschutzkarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Landschaftsschutzkarte sowie die Meßtischblätter sind beim Landrat des Kreises Steinburg im Dienstzimmer der unteren Landschaftspflegebehörde archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Landschaftsschutzkarte und der Meßtischblätter befinden sich beim Amtsvorsteher des Amtes Kellinghusen-Land in Kellinghusen.      

§ 3

(1) Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Naturraum der Heide-Itzehoer Geest und ist geprägt durch

  1. die abwechslungsreiche Altmoränenlandschaft mit Höhen bis zum 80 m ("Dellen"),
  2. Restbestände von alten Knick-Hainbuchen,
  3. den hohen Waldanteil und Einzelbäumen in der Feldflur.

(2) In dem Landschaftsschutzgebiet sind das Landschaftsbild in seinen bestimmenden Merkmalen sowie die Leistungsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter vor allem durch Bewahrung der in dem Gebiet vorhandenen besonders bedeutsamen Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu pflegen und - soweit erforderlich - zu entwickeln und wiederherzustellen. Der Naturgenuß ist zu gewährleisten.

§ 4

(1) In den geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.

Im besonderen ist es verboten, in den Landschaftsteilen

  1. Baum- und Strauchbestände an Wegen, Bächen, Grenzen und Hofflächen zu verringern oder zu beseitigen;
  2. Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zu beschädigen oder zu beseitigen; § 13 Landschaftspflegegesetz bleibt unberührt;
  3. Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen; für Knick- und Windschutzpflanzungen gilt § 19 Landschaftspflegegesetz;
  4. freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Larven, Puppen, Eier und Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen; die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt;
  5. Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern.

(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 werden nach Maßgabe des § 60 des Landschaftspflegegesetzes geregelt.

§ 5

(1) Die nachfolgenden Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der Genehmigung der unteren Landschaftspflegebehörde, soweit sie nicht nach § 4 verboten sind:

  1. die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellte Maßnahmen;
  2. die Errichtung oder Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise;
  3. die Errichtung von Lagern oder Plätzen aller Art sowie das Abstellen von Wohnwagen;
  4. die Veränderung kleinerer Wasseransammlungen, die Trockenlegung von Teichen und die Verrohrung von Gräben;
  5. die Veränderung der Bodengestalt und des Landschaftshaushalts durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen;
  6. die Anlage oder Änderung von Wegen;
  7. die Errichtung von Hochspannungsleitungen;
  8. die Errichtung notwendiger Anlagen und Einrichtungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist;
  9. die Beseitigung von Einzelbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, von Baumgruppen, Baumreihen und Baumalleen sowie die Entnahme von mehr als 40 % des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen.

(2) Bei baulichen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörde insoweit unberührt.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes erhalten werden, notwendige und zugleich unumgängliche Beeinträchtigungen zeitlich und mit den Erholungsbelangen vereinbar sind;
  2. die dauernde Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleistet werden kann und 
  3. Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes abgewendet oder ausgeglichen werden.

Ihr können Nebenbestimmungen beigefügt werden.

(4) Soweit für die Bauvorhaben die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes erforderlich ist oder soweit der Innenminister über Ausnahmen nach § 17 a Abs. 3 Nr 1 des Landeswassergesetzes entscheidet, muß auch die Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde eingeholt werden. Eine allgemeine Festlegung nach § 36 Abs. 2 Bundesbaugesetz kann mit einer entsprechenden Regelung der obersten Landschaftspflegebehörde verbunden werden.

§ 6

Zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der dauerhaften Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und zur Pflege des Landschaftsbildes kann im Einzelfall angeordnet werden, daß

  1. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in Mieten gelagert wird und diese bei längerer Ablagerung in geeigneter Weise begrünt werden;
  2. an Gewässern, Quellen, Wald- und Straßenrändern, in Schutzwäldern (§ 24 des Landeswaldgesetzes) sowie an Hügelgräbern, Wallanlagen und ähnlichen Landschaftsbestandteilen oder Naturgebilden von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, nicht angewendet werden dürfen;
  3. verfallene Gebäude beseitigt werden, auch wenn ihr weiterer Abbruch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich ist.

§§ 44 und 45 Landschaftspflegegesetz sind entsprechend anzuwenden.

§ 7

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 5 bleiben

  1. Nutzungen und Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung umfaßt auch Maßnahmen zur rationellen Landbewirtschaftung und zur Anpassung an den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gehören auch der Bau von Wirtschaftswegen, landbautechnische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Regelung des Bodenwasserhaushaltes, soweit diese nicht die Beseitigung von natürlichen Teichen und Tümpeln zur Folge haben, bauliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetz sowie das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten und Anlagen für die Wildfütterung, Schutzhütten für das Weidevieh und ähnliche Anlagen. Bei Durchführung vorstehender Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen;
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
  3. die Entnahme von Bodenbestandteilen zum eigenen Bedarf der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;
  4. alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen gewerblich-industriellen Wirtschaftsbereich in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben war. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen;
  5. Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in Raumordnungs-, Landschafts-, Landschaftsrahmen- und forstlichen Rahmenplänen festgelegt worden sind;

(2) Soweit Maßnahmen, die nach § 4 verboten oder nach § 5 genehmigungsbedürftig sind, aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, wird über deren Zulässigkeit in dem nach § 8 des Landschaftspflegegesetzes vorgeschriebenen Verfahrens entschieden.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1

  1. Baum- und Strauchbestände an Wegen, Gewässern, Grenzen und auf Hofflächen verringert oder beseitigt;
  2. Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, beschädigt oder beseitigt;
  3. Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung beschädigt, verunstaltet oder beseitigt;
  4. freilebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt oder tötet oder Larven, Puppen, Eier und Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt;
  5. Schutt, Müll und Abfälle ablagert.

b) entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung

  1. bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein errichtet, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder Maßnahmen durchführt, die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellt sind;
  2. Bild- und Schrifttafeln, mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise, errichtet oder anbringt;
  3. Lager oder Plätze aller Art errichtet oder Wohnwagen abstellt;
  4. kleine Wasseransammlungen verändert, Teiche trockenlegt oder Gräben verrohrt;
  5. die Bodengestalt und den Landschaftshaushalt durch Abgrabung, Aufschüttung, Auf- oder Abspülung und Ausfüllung verändert;
  6. Wege anlegt oder ändert;
  7. Hochspannungsleitungen errichtet;
  8. notwendige Anlagen und Einrichtungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, sofern dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist, errichtet;
  9. Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm oder Baumgruppen, Baumreihen und Baumalleen beseitigt oder mehr als 40 % des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen entnimmt.

§ 9

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteils in den Gemeinden Poyenberg und Hennstedt, Kreis Steinburg vom 8. Januar 1963 (Amtsbl. Schl.-H., S. 15) außer Kraft.

 

Itzehoe, den 28.08.1980

Kreis Steinburg
Der Landrat

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