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Artenschutz und Tiergehege

Allgemeiner Artenschutz

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Tel. 04347/704-0 ist grundsätzlich zuständig für den Artenschutz. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Landesseite zum Thema Artenschutz.

Gemäß § 46 BNatSchG besteht eine Nachweispflicht über die Berechtigung zum Besitz besonders geschützter Arten sowie streng geschützter Arten (Cites-Bescheinigung) gegenüber der zuständigen Behörde (LLUR). Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sowie Wiederausfuhrbescheinigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Wird die Nachweispflicht nicht erbracht, ist eine Einziehung oder Beschlagnahme durch die zuständige Behörde möglich.
 
Ein Merkblatt zur Problematik des Riesen-Bärenklaus (Herkulesstaude) finden Sie unter »Downloads.

Schutz von Saatkrähen und Kormoranen

Anträge zum Abschuss von Saatkrähen im Einzelfall zur Abwendung erheblicher  land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden finden Sie unter Downloads.

Für die Vergrämung von Kormoranen sind allgemein durch die am 28.März 2011 in Kraft getretene „Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane“ Ausnahmen zugelassen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Lange (Tel. 04821/69 245).

Graureiher, Aaskrähen und Elstern

Mit Inkrafttreten der „Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014 gelten Graureiher, Aaskrähen und Elstern weiterhin als jagdbare Wildarten. Es gelten folgende Jagdzeiten:

Graureiher01. August bis 31. Oktober
Rabenkrähen01. August bis 20. Februar
Nebelkrähen und Elsternganzjährig geschont

Für die Bejagung der Graureiher gilt in SH die Graureiher JagdZV SH vom 01.09.1978. Danach darf die Jagd in der Zeit vom 01. August bis 31. Oktober und nur in einem Umkreis von 200 m um berufsmäßig betriebene Fischteiche herum durchgeführt werden, wobei ein maximaler Abschuss von 8 Graureihern pro angegebener Jagdzeit erlaubt ist. Ein Abschuss von mehr als 8 Graureiher, der Abschuss außerhalb der Jagdzeiten sowie ein Abschuss an Salmonidengewässer ist nur mit Genehmigung der Obersten Jagdbehörde zulässig.

Tiergehege

Unter »Downloads können Sie nachschauen, welche Antragsunterlagen für eine Tiergehege-Genehmigung erforderlich sind.

Hinweis:

Vor Antragstellung wird empfohlen, den Sachverhalt mit dem/der unten angegebenen Sachbearbeiter/in zu erörtern.

Ansprechpartner/in

NameTelefon
Tiergehege
Frau Lange04821/69 245
Artenschutz Saatkrähen/Kormorane
Frau Bierau04821/69 292
Frau Lange04821/69 245
Artenschutz Einziehung/Beschlagnahme
Frau Möller04821/69 730
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