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Overndorfer Lieth

Kreisverordnung zum Schutze des Landschaftsbestandteiles "Overndorfer Lieth" im Kreis Steinburg

Aufgrund der §§ 20 und 60 Abs. 5 bis 7 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) vom 19.11.82 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

Die "Overndorfer Lieth" in der Stadt Kellinghusen, Gemarkung Overndorf-Grönhude, Flur 5, Flurstücke 1/78, 3/49, 3/50 teilweise, 1/79, 1/77 teilweise, 50 und 122/38 sowie Flur 8, Flurstücke 35/4, 24/8, 24/4, 35/3, 24/7, 93/3, 24/5, 11/14, 138/38, wird als Landschaftsbestandteil geschützt. Beim Flurstück 3/50 wird lediglich der tatsächliche Hangbereich geschützt. Grenze ist der im Gelände deutlich erkennbare Böschungsfuß. Beim Flurstück 1/77 wird nur der Hangbereich des Spielplatzes geschützt. Grenze ist hier die im Gelände deutlich erkennbare Hangoberkante. Die genaue Abgrenzung und die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergeben sich aus den Eintragungen in den beigefügten Auszügen aus der Flurkarte Maßstab 1 : 2 500 und der Übersichtskarte Maßstab 1 : 25 000, die Bestandteile dieser Verordnung sind und beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden können.

§ 2 Schutzzweck

Die "Overndorfer Lieth", gekennzeichnet durch ein fossiles Kliff (durch Schmelzwasser der Eiszeit geformt), das mit einem relativ naturnahen Buchenwald bestanden und dem ein heute als Grünland genutzter Schuttkegel vorgelagert ist, ist als Landschaftsbestandteil besonders zu schützen, da sie

  1. eine geomorphologische Besonderheit darstellt, die zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes beiträgt und
  2. auch im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt, Erhaltung verdient.

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, die "Overndorfer Lieth" zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzgegenstand zu schädigen oder zu beeinträchtigen oder in seinem Erscheinungsbild nachhaltig zu verändern. Dazu gehören insbesondere die Änderung der Nutzungsart von Grundstücken und die Schädigung von Bäumen.

(2) Schädigungen von Bäumen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere

  1. das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  3. die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe.

(3) Änderungen der Nutzungsart sind insbesondere

  1. das Umbrechen des Grünlandes und
  2. der Kahlschlag des Waldes.

(4) Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteiles Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum der Bäume und Sträucher nachhaltig behindern.

(5) Nachhaltige Veränderungen des Landschaftsbildes liegen insbesondere dann vor, wenn die Nutzungsart der Grundstücke geändert wird. Dazu gehört u. a. die Umwandlung des Laub- und Nadelwaldes oder die Nutzung des Grünlandes zu Freizeitzwecken.

(6) Unberührt bleiben die Verbote und Gebote des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften.

§ 4 Ausnahmen 

(1) Von den Verboten des § 3 sind Maßnahmen ausgenommen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des geschützten Landschaftsbestandteiles dienen. Des weiteren können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. von der "Overndorfer Lieth" Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
  2. ein Baum oder ein Strauch krank ist und die Erhaltung nicht sichergestellt werden kann.

(2) Außerdem kann die untere Landschaftspflegebehörde auf Antrag mit Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde von den Verboten des § 3 Befreiung gewähren.

§ 5 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen am geschützten Landschaftsbestandteil zu dulden, sofern sie die Maßnahmen nicht selbst durchführen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden am geschützten Landschaftsbestandteil und Gefahren, die von ihm ausgehen, unverzüglich der unteren Landschaftspflegebehörde anzuzeigen.

§ 6 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis den nach § 1 geschützten Landschaftsbestandteil verändert, beschädigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Landschaftspflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 67 Abs. 2 Landschaftspflegegesetz mit einer Geldbuße von bis zu 100 000,00 DM geahndet werden.

(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 68 Landschaftspflegegesetz eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Itzehoe, den 23.02.93

Kreis Steinburg
Der Landrat       

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