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Flußgreiskrautbestand

Kreisverordnung zur Sicherung eines Flußgreiskrautbestandes (Senecio fluviatilis Wallr.) im Kreis Steinburg als geschützter Landschaftsbestandteil

Aufgrund der §§ 20 und 60 Abs. 5 - 7 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) vom 19.11.82 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

Der Flußgreiskrautbestand auf Teilflächen der Flurstücke 136/1 und 125/4, Flur 4, Gemarkung Oelixdorf, im Störtal bei Amönenhöhe wird als Landschaftsbestandteil geschützt. Die genaue Abgrenzung und die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergeben sich aus den Eintragungen in den beigefügten Auszügen aus der Flurkarte und der Übersichtskarte, die Bestandteile dieser Verordnung sind und beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden können.

§ 2 Schutzzweck

Der Flußgreiskrautbestand bei Amönenhöhe ist als  Landschaftsbestandteil besonders zu schützen, weil es sich um das einzige Vorkommen dieser vom Aussterben bedrohten Elburstromtalpflanze im Kreisgebiet handelt, die hier ihre nordwestliche Verbreitungsgrenze hat und im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt, Erhaltung verdient.  

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, den Flußgreiskrautbestand zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand endgültig zu beseitigen, zu schädigen oder zu beeinträchtigen.

(2) Schädigungen sind Einwirkungen, die zum Absterben der geschützten Pflanzen führen oder nachhaltig ihre Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere

  1. das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Aufspülungen,
  3. die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe,
  4. das Abbrennen oder Beweiden der Pflanzendecke.

(3) Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn innerhalb des Flußgreiskrautbestandes Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern. Als Beeinträchtigungen gelten insbesondere

  1. das Mähen der Bestände oder das Abpflücken einzelner Pflanzen und
  2. das Betreten der Bestände zum Fischen oder zu einer anderen Freizeitnutzung.

§ 4 Ausnahmen

(1) Von den Verboten nach § 3 sind Maßnahmen ausgenommen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des Flußgreiskrautbestandes dienen. Des weiteren können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
  2. Pflanzen krank sind und die Erhaltung nicht sichergestellt werden kann oder
  3. einzelne Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken entnommen werden sollen.

(2) Außerdem kann die untere Landschaftspflegebehörde auf Antrag mit Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde von den Verboten des § 3 Befreiung gewähren.

(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

§ 5 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen am geschützten Landschaftsbestandteil zu dulden, sofern sie die Maßnahmen nicht selbst durchführen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden am geschützten Landschaftsbestandteil unverzüglich der unteren Landschaftspflegebehörde anzuzeigen.

§ 6 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis den nach § 1 geschützten Landschaftsbestandteil verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Landschaftspflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 67 Abs. 2 Landschaftspflegegesetz mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 DM geahndet werden.

(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 68 Landschaftspflegegesetz eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Itzehoe, den 16.09.1992 

Kreis Steinburg
Der Landrat

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