Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
Falls die Umschreibung gewünscht wird, sind vorzulegen
- Pass mit Meldebescheinigung
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- ausländische Fahrerlaubnis
Zusatzinformationen:
- Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
- Bei Umschreibung der Klassen D, DE, D1 oder D1E ist zusätzlich ein Führungszeugnis erforderlich, welches beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt anzufordern ist.
- Ist die Geltungsdauer der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (bei befristet erteilten Fahrerlaubnis-sen) oder einzelner Fahrerlaubnisklassen (z. B. Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Klasse –C-) um mehr als zwei Jahre überschritten, ist die Erteilung einer deutschen Fahrer-laubnis unter den erleichterten Bestimmungen des § 30 FeV (prüfungsfreie Umschreibung) nicht mehr möglich.
- Der ausländische Führerschein ist bei Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis an die Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.
- Inhaber können uneingeschränkt auf Dauer im Rahmen der Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
- Es besteht die Verpflichtung, innerhalb von 185 Tagen nach Einreise bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu lassen, wenn:
- Besitz der Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre
- es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelt.