Gewerblicher Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Begriffsbestimmung
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben (§ 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.06.1998 in der zurzeit geltenden Fassung).
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist nach § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
Für spezielle Fragen zum Themengebiet Güterkraftverkehr steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Voß, unter der Rufnummer 04821-69 569 zur Verfügung.