Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Landesblindengeld / Blindenhilfe

Achtung!

Das Sozialamt ist umgezogen. Sie finden uns seit dem 09.09.2019 in der Beethovenstraße 2 in Itzehoe im 2. Stock.

Landesblindengeld

Sinn und Zweck des Blindengeldes ist der Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Nachteile. Mehraufwendungen können z. B. entstehen durch Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder bei der Kommunikation.

Anspruchsberechtigt sind blinde Personen, aber auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Dies muss immer durch den Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste - Außenstelle Heide - Neue Anlage 9, 25746 Heide (Tel. 0481/69 60) nachgewiesen werden. Dort wird auf Antrag die Blindheit im Rahmen eines Verfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellt. Das Landesblindengeld ist grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig.

Ansprechpartner
ZuständigkeitE-MailTelefonAntragsvordruck
Einwohner des Kreises Dithmarschen

N.N.

04821/69 421Hier herunterladen
Einwohner des Kreises SteinburgFrau Harms04821/69 416Hier herunterladen

Blindenhilfe

Bei der Blindenhilfe handelt es sich um eine Sozialhilfeleistungen nach § 72 SGB XII, die zusätzlich zum Landesblindengeld beantragt werden kann. Anspruchsberechtigt sind wie beim Landesblindengeld blinde Personen, aber auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, denen die durch die Blindheit bedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen. Auch hier gilt, dass ein Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste vorliegen muss.

Die Gewährung von Blindenhilfe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der blinden Person und der im Haushalt lebenden nahen Angehörigen. Die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Hilfeleistungen erfüllt sein.

Ob Ihnen Blindenhilfe zusteht, können Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin, Frau Schümann, Tel. 04821/69 425, erfragen.

Ein Antragsvordruck wird Ihnen gerne zugesandt.

Hinweis für Einwohner/innen des Kreises Dithmarschen: Anders als beim Landesblindengeld ist für die Gewährung von Blindenhilfe für die Einwohner/innen des Kreises Dithmarschen Ihre Kreisverwaltung in Heide zuständig.

To top