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Hilfe zur Pflege

Achtung!

Das Sozialamt ist umgezogen. Sie finden uns seit dem 09.09.2019 in der Beethovenstraße 2 in Itzehoe im 2. Stock.

Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Form von Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung bzw. der Kurzzeitpflege ist die Feststellung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mindestens der Pflegegrad 2.
Die Heimkosten hat der Betroffene selbst zu tragen. Wenn das Einkommen und das Vermögen einschließlich der Leistungen der Pflegekassen jedoch nicht ausreichen, kann ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.
Grundsätzlich gilt, dass alle erzielbaren Einkünfte - bis auf wenige Ausnahmen - vorrangig zur Deckung der Kosten einzusetzen sind. Hierzu zählen auch vertragliche Ansprüche, die dem Betroffenen Geldleistungen oder geldwerte Leistungen zusprechen.
 
Vermögen setzt sich aus dem gesamten verwertbaren Vermögen zusammen; allein ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich des Ehegattenfreibetrages in Höhe von 10.000 Euro muss nicht zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass auch Rückkaufswerte aus Versicherungen zum Vermögen gerechnet werden.
Weiter kann auch verschenktes Vermögen zur Ablehnung von Sozialhilfe führen. Wer z. B. bis zu 10 Jahre vor der Hilfebedürftigkeit sein Hausgrundstück einem Dritten überlässt, ohne dafür eine dem Wert entsprechende Gegenleistung erhalten zu haben, hat Vermögen verschenkt. Nach den Grundsätzen der Sozialhilfe muss er dieses verschenkte Vermögen zurückfordern, da er sich so selber helfen kann und Sozialhilfe dann nicht in Anspruch nehmen muss.
Wichtig ist, dass bei Antragstellung alle Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Sparbücher, Rentenbescheide, Verträge, Policen von Lebens- und Sterbeversicherungen, Bescheid der Pflegekasse) gleich mitgebracht werden. Nur dann kann schnell über den Antrag entschieden werden.

Ihre Gesprächspartner/innen finden Sie auf der Seite »Ansprechpartner.

Einen Antragsvordruck finden Sie »hier.

Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung, die Sozialhilfebedürftigkeit nach dem SGB XII verhindern soll. Sie ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und dient zur Deckung der Investitionskosten (z. B. Kosten für die Erbauung) der Einrichtung. Allerdings wird Pflegewohngeld nur gewährt, wenn die Pflegekasse mindestens den Pflegegrad 2 zuerkannt hat und das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners innerhalb der Bewilligungsgrenzen liegen.

Antragsberechtigt sind die Einrichtungen, aber auch die Heimbewohner.

Wie in der Sozialhilfe gilt auch hier, dass alle erzielbaren Einkünfte - bis auf wenige Ausnahmen - auf das Pflegewohngeld angerechnet werden. Zum Einkommen zählen natürlich vor allem die Renten, aber auch vertragliche Ansprüche, die dem Betroffenen Geldleistungen oder geldwerte Leistungen zusprechen.

Pflegewohngeld kann für Pflegebedürftige gewährt werden, deren Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze gem. § 6 Abs. 4 LPfegeG nicht überschreitet.

Vermögen setzt sich aus dem gesamten verwertbaren Vermögen zusammen; anders als in der Sozialhilfe liegt der Freibetrag jedoch bei 6.900 Euro zuzüglich des Ehegattenfreibetrages in Höhe von 5.000 Euro. Der übersteigende Vermögensbetrag ist vorerst zur Deckung der ungedeckten Heimkosten einzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass auch beim Pflegewohngeld Rückkaufswerte aus Versicherungen zum Vermögen gerechnet werden.

Weiter kann auch verschenktes Vermögen zur Ablehnung von Pflegewohngeld führen. Wer z. B. in den letzten 10 Jahren sein Hausgrundstück einem Dritten überlässt, ohne dafür eine dem Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, hat Vermögen verschenkt. Das Geschenk wäre als vorrangige Selbsthilfemöglichkeit erst einmal zurück zu fordern, bevor Pflegewohngeld geleistet wird.

Wichtig ist, dass bei Antragstellung alle Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Sparbücher, Rentenbescheide, Verträge, Policen von Lebens- und Sterbeversicherungen, Bescheid der Pflegekasse) gleich mitgebracht werden. Nur dann kann schnell über den Antrag entschieden werden.

 Ihre Gesprächspartner/innen finden Sie auf der Seite »Ansprechpartner.

Zuschuss zu den Investitionsaufwendungen bei Tagespflege bzw. Kurzzeitpflege

Wird für die Tagespflege bzw.  Kurzzeitpflege von der Pflegekasse ein Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen nach §§ 41 und 42 Sozialgesetzbuch XI bewilligt, kann die Pflegeeinrichtung beim Kreissozialamt einen Zuschuss zu den Investitionskosten beantragen. Dieser Zuschuss hängt nicht vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person ab.
Bei Rückfragen stehen Ihnen für die Kurzzeitpflege Frau Schümann Tel. 04821/69 425 und für die Tagespflege Frau Hartnack Tel. 04821/69 405, zur Verfügung.

Den Antragsvordruck finden Sie hier.

 

 

 

Häusliche (ambulante) Hilfe zur Pflege

Wer pflegebedürftig ist und die Kosten für die pflegerische Versorgung in seiner Wohnung nicht bzw. nicht vollständig aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen kann, kann einen Antrag auf finanzielle Unterstützung beim Sozialamt stellen.

Vom Sozialamt wird dann geprüft, ob z. B. neben den Leistungen der Pflegekasse oder aber weil die Pflegekasse noch nicht leistet, Sozialhilfe - ambulante Hilfe zur Pflege - zu gewähren ist.

Diese Leistungen sind allerdings abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person. So gilt bei der ambulanten Pflege, dass Einkommen nur dann nicht einzusetzen ist, wenn es unter der Einkommensgrenze aus § 85 SGB XII liegt.

Wer über höheres Einkommen verfügt, hat dieses für die Kosten der häuslichen Hilfe zur Pflege einzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass alle erzielbaren Einkünfte - bis auf wenige Ausnahmen - zum Einkommen zählen. Hierunter fallen auch vertragliche Ansprüche, die dem Betroffenen Geldleistungen oder geldwerte Leistungen zusprechen.

Vermögen setzt sich aus dem gesamten verwertbaren Vermögen zusammen; allein ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro muss nicht zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass auch Rückkaufswerte aus Versicherungen zum Vermögen gerechnet werden.

Weiter kann auch verschenktes Vermögen zur Ablehnung von Sozialhilfe führen. Wer z. B. bis zu 10 Jahre vor der Hilfebedürftigkeit sein Hausgrundstück einem Dritten überlassen hat, ohne dafür eine dem Wert entsprechende Gegenleistung erhalten zu haben, hat Vermögen verschenkt. Nach den Grundsätzen der Sozialhilfe muss er dieses verschenkte Vermögen zurückfordern, da er sich selber helfen kann und Sozialhilfe dann nicht in Anspruch nehmen muss.

Wichtig ist, dass bei Antragstellung alle Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Sparbücher, Rentenbescheide, Verträge, Policen von Lebens- und Sterbeversicherungen, Bescheid der Pflegekasse) gleich mitgebracht werden. Nur dann kann schnell über den Antrag entschieden werden. 

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Schümann, Tel. 04821/69 425 gerne zur Verfügung.

Einen Antragsvordruck finden Sie »hier und Anlagen.

 

 

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