Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Das Arbeiten mit Krankheitserregern ist wegen der besonderen Gefahren, die damit verbunden sind, in den §§ 44 – 53 Infektionsschutzgesetz geregelt.
Bis auf einige wenige Ausnahmen für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden Diagnostik durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie für Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl oder sonstigen Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung ist das Arbeiten mit Krankheitserregern erlaubnis- und anzeigepflichtig und unterliegt der Aufsicht durch das Gesundheitsamt.
Die Erlaubnis ist von personellen und räumlichen Voraussetzungen abhängig.
Telefon | ||
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04821/69 552 Fax | ||
Frau Jahn | 04821/69 390 |