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Abteilung Jugendhilferecht/ Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft/ Amtsvormundschaft/ Betreuungsbehörde/ Koordinierungsstelle Vormundschaften

Hinweis

Kundengespräche in der Verwaltung sind in allen Teams nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Abteilungsleitung

E-MailTelefon
Herr Nahrwold04821/69 455

Team Beistandschaften

Das Team Beistandschaften hilft Ihnen bei folgenden Themen gerne weiter.

Immer, wenn man einen Anspruch durchsetzen möchte, hat man die Wahl, ob man das selbst tun oder dazu einen Rechtsanwalt beauftragen möchte. Geht es dabei um Kindesunterhalt oder die Feststellung der Vaterschaft, hat der Gesetzgeber noch eine dritte Möglichkeit eingerichtet: die Beistandschaft (§ 1712 BGB).

Hierbei vertritt das Jugendamt als sogenannter Beistand das Kind in den Bereichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs und/oder Feststellung der Vaterschaft. Sie können selbst entscheiden, ob sich der Beistand um beide Bereiche kümmern soll oder nur um einen der beiden.

Wenn Sie gerne eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Minderjährige Kinder

Falls der andere Elternteil sich weigert, Unterhalt für sein Kind zu zahlen oder Sie nicht sicher sind, wieviel Unterhalt Ihrem Kind zusteht, können Sie sich gerne an uns wenden. Um den richtigen Ansprechpartner herauszufinden, klicken Sie einfach unten auf "Ansprechpartner für Beratungen zu Unterhalt und Vaterschaft".

Sie haben auch die Möglichkeit, uns zu beauftragen, uns für Ihr Kind darum zu kümmern, dass sein Unterhaltsanspruch durchgesetzt wird. Dann würde das Jugendamt "Beistand" Ihres Kindes werden. Um zu erfahre, was das bedeutet, klicken Sie unten auf "Beistandschaft".

Volljährige Kinder

Auch wenn man volljährig ist, kann man noch einen Anspruch auf Unterhalt haben. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihren Unterhaltsanspruch. Um zu erfahren, an wen Sie sich hierfür wenden können, klicken Sie unten auf "Ansprechpartner für Beratungen zu Unterhalt und Vaterschaft".

Beurkundung

Wenn Sie einfach nur eine Unterhaltsverpflichtung beurkunden lassen möchten, sind Sie bei uns genauso richtig. Klicken Sie hierzu unten auf "Beurkundungen".

Beratung

Falls derjenige, der Ihrer Meinung nach der Vater Ihres Kindes ist, nicht bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen, kann die Vaterschaft auch gegen seinen Willen festgestellt werden. Wir informieren Sie gerne, wie man das erreicht. Klicken Sie dazu unten auf "Ansprechpartner für Beratungen zu Unterhalt und Vaterschaft".

Sie haben auch die Möglichkeit, uns zu beauftragen, uns für Ihr Kind darum zu kümmern, dass die Vaterschaft geklärt wird. Dann würde das Jugendamt "Beistand" Ihres Kindes werden. Um zu erfahren, was das bedeutet, klicken Sie unten einfach auf "Beistandschaft".

Beurkundung

Wenn Sie einfach nur eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen möchten, sind Sie bei uns genauso richtig. Näheres erfahren Sie unter "Beurkundungen".

Ansprechpartner für Beratungen zu Unterhalt und Vaterschaft

NameBuchstaben
(Nachname des Kindes)
Durchwahl

Frau Christen
(Sachgebietsleitung)

F04821/69 532
Frau GartheE, N, W, Q, S (ohne Sch. & St)04821/69 527
Frau PaukH, I, U, V, Y04821/69 601
Frau GlindemannC, D, O, P, T04821/69 238
Frau WenckebachM, L04821/69 621
Frau Frahm B (ohne Ba)04821/69 392
Frau HahnSch04821/69 391
Frau StanislausR, X04821/69 481
Frau PetersenA, G, J, St04821/69 499
Frau MünsterB (nur Ba), K, Z04821/69 631

Beurkundungen

wichtiger Hinweis:

Bitte vereinbaren Sie für Beurkundungen einen Termin telefonisch oder per Mail mit ihrer zuständigen Sachbearbeiterin.

Aufgrund der derzeit angespannten personellen Situation führt die zuständige Sachbearbeiterin Beurkundungen nur auf Termin durch. Derzeit ist mit längeren Wartezeiten bei Beurkundungen zu rechnen.

Das Team Beistandschaften hilft Ihnen gerne bei Beurkundungen zu folgenden Themen weiter:

Bei uns können Sie unter anderem die folgenden Erklärungen beurkunden lassen (Eine vollständige Liste finden Sie in § 59 Abs. 1 SGB VIII):

Erklärungvor Geburt möglich?mindestens erforderliche Unterlagen
(außer Ausweispapieren)
Vaterschaftsanerkennung jaGeburtsurkunde des Kindes
(falls bereits vorhanden)
Sorgeerklärung jaGeburtsurkunde des Kindes
(falls bereits vorhanden)
Unterhaltsverpflichtung jaSchreiben des Vertreters des Kindes über die verlangte Unterhaltshöhe
Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGBjaNachweis über Anhängigkeit der Scheidung und Scheidungsurteil mit Rechtskraftsvermerk
(falls bereits vorhanden)

Alle Beurkundungen sind kostenfrei.

Erforderliche Unterlagen

Zu jeder Beurkundung müssen Ausweispapiere mitgebracht werden. Wenn Sie keine dabeihaben, kann die Beurkundung nicht stattfinden. Welche Unterlagen mindestens erforderlich sind, entnehmen Sie bitte der Tabelle oben. Zur Sicherheit sprechen Sie bitte vorher mit uns ab, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Terminvereinbarung

Bitte vereinbaren Sie auf jeden Fall mit uns einen Termin für Ihre Beurkundung, bevor Sie sich auf den Weg machen!

Mit oder ohne Dolmetscher?

Zu jeder Beurkundung gehört eine ausführliche Belehrung über den Inhalt, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Urkunde. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie solche rechtlichen Ausführungen auf deutsch gut verstehen werden, können Sie zur Beurkundung jemanden mitbringen, der für Sie übersetzt. So ein Dolmetscher muss kein gerichtlich vereidigter sein. Es kann also ein professioneller Dolmetscher, genau so gut aber auch einfach ein Bekannter sein. Er darf allerdings weder mit Ihnen noch mit dem anderen Elternteil verwandt oder verschwägert sein.

Da wir als Urkundspersonen dafür zu sorgen haben, dass Sie unsere Erläuterungen genau verstehen, kann es sein, dass wir Sie bitten, einen Dolmetscher mitzubringen, obwohl Sie selbst davon überzeugt sind, keinen zu benötigen. Bitte haben Sie dann Verständnis für unsere Entscheidung.

Es gibt zwei Möglichkeiten, als unverheiratete Elternpaar das Sorgerecht gemeinsam auszuüben: Entweder heiratet man oder man lässt beim Jugendamt eine entsprechende "Sorgeerklärung" beurkunden (§ 1626a BGB). Das ist sogar schon vor der Geburt möglich. Ihren Ansprechpartner finden Sie bei den Kollegen der Beurkundungen.

Normalerweise muss man eine Vaterschaft immer beim Gericht anfechten. Unter den folgenden Voraussetzungen genügt jedoch auch eine Beurkundung bei uns im Jugdendamt (§ 1599 Abs. 2 BGB):

  • Scheidung bei Geburt anhängig (d.h. Scheidungsantrag ist beim Gericht eingegangen)
  • Scheidung noch nicht oder noch nicht länger als ein Jahr rechtskräftig

Damit eine solche Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, muss ihr die Mutter, aber auch der Ehemann der Mutter, der als Vater eingetragen wurde, zustimmen. Eine solche Vaterschaftsanerkennung wird allerdings erst wirksam, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Erst dann kann also eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden, in der der tatsächliche Vater eingetragen ist.

Ansprechpartner für Beurkundungen

NameDurchwahl
Frau Hahn04821/69 391
Frau GartheG, K, O04821/69 527
Frau GlindemannL, W, Z    04821/69 238
Frau MünsterS, Sch04821/69 631
Frau PaukE, J, N, R, V04821/69 601
Frau PetersenB, C, D, X, Y04821/69 499
Frau FrahmF, P04821/69 392
Frau StanislausM, T04821/69 481
Frau WenckebachA, H, I, Q, St, U04821/69 621

Team Unterhaltsvorschuss

Die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist eine gesetzliche Hilfe für alleinerziehende Mütter oder Väter, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil für das bei ihnen lebende Kind erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie den notwendigen Antragsvordruck herunterladen. Den Antrag senden Sie anschließend bitte ausgefüllt und unterschrieben an das Jugendamt des Kreises Steinburg. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch persönlich für die Antragstellung und Beratung während der Besuchszeiten zur Verfügung. Folgende Nachweise sind dem Antrag beizufügen bzw. zur Antragstellung mitzubringen:

  • Geburts- bzw. Abstammungsurkunde des Kindes
  • Nachweis über Vaterschaftsanerkennung
  • Nachweise über eine Unterhaltsanerkennung bzw. Unterhaltsfestsetzung (z.B. Urkunde, Urteil, Beschluss o.ä.)
  • evtl. Nachweise über die Geltendmachung von Unterhalt (z.B. Schreiben Ihres Rechtsanwaltes)
  • Kopie vom Personalausweis
  • Kopie aktueller Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nicht älter als 6 Monate) des beantragenden Elternteils und des Kindes/der Kinder
  • Kopie Bankkarte
  • Jährlicher Überprüfungsbogen („UVOJahr“)
    (Der Onlinedienst ist ein Angebot der Freien und Hansestadt Bremen, die sich dafür datenschutzrechtlich verantwortlich erklärt. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Absenden des Antrags geht auf den Kreis Steinburg über.)

Online-Antrag Unterhaltsvorschuss („UVO“) 
(Der Onlinedienst ist ein Angebot der Freien und Hansestadt Bremen, die sich dafür datenschutzrechtlich verantwortlich erklärt. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Absenden des Antrags geht auf den Kreis Steinburg über.)

Ansprechpartner für Unterhaltsvorschuss

NameBuchstaben
(Nachname des Kindes)
Telefon
Frau Christen
(Sachgebietsleitung)
04821/69 532
Frau BehneckeB, X, Y04821/69 228
Frau EversA, F (08.30 - 12.00 Uhr, Mo.-Do.) 04821/69 286
Frau RiccobonoC, E, K04821/69 336
Frau Zipser-BaischH (nur Ha–Hn), I, N, Q, U (8.30 – 12.00 Uhr)04821/69 483
Frau NollD,H (nur Ho-Hz), T (8.30 – 12.00 Uhr)04821/69 724
Herr HohnsbehnJ,O, P, R04821/69 725
Herr SollorzSch, W04821/69 519
Herr Stanislaw  S (ohne Sch), V, Z04821/69 255
Frau VoßG, L, M04821/69 315

Gerichtl. Geltendmachung von Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse

NameTelefon
Frau Thomsen04821/69 694


Koordinierungsstelle Vormundschaften

NameTelefon
Frau Skobjin04821/69 747


Das Kreisjugendamt Steinburg sucht engagierte Mitbürger*innen für ein ganz besonderes Ehrenamt. Werden Sie ehrenamtliche/r Vormund*in/Ergänzungspfleger*in und unterstützen Sie Kinder in den unterschiedlichsten Lebenslagen.

Im Kreis Steinburg lebt eine Vielzahl von Kindern/Jugendlichen, die von Ihrer Unterstützung sehr profitieren würden. Kinder/Jugendliche benötigen eine/n Vormund*in/Ergänzungspfleger*in, wenn die Eltern die elterliche Sorge teilweise oder vollständig nicht ausüben können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Eltern aus tatsächlichen Gründen wie Versterben, Krankheit oder Aufenthalt im Ausland das Sorgerecht nicht ausüben können, oder das Familiengericht aufgrund einer Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht ganz oder teilweise entzieht.

Eine Vormundschaft umfasst das ganze Sorgerecht (Vermögenssorge und Personensorge). Eine Ergänzungspflegschaft umfasst hingegen nur Teile der Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge.

Als Vormund*in/Ergänzungspfleger*in sind Sie der oder die rechtliche Vertreter*in des Kindes/Jugendlichen und üben das Sorgerecht anstelle der Eltern aus. Sie sind der oder die persönliche Ansprechpartner*in des Kindes/Jugendlichen, unterstützen in verschiedenen Lebenslagen und treffen Entscheidungen des täglichen Lebens.

Durch eine Gesetzesreform zum 01.01.2023 wurde die ehrenamtliche Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft mehr in den Fokus gerückt. Es soll vorrangig versucht werden, eine Einzelperson als ehrenamtlichen Vormund/Ergänzungspfleger einzusetzen. Ein/e Ehrenamtler*in hat die Möglichkeit, eine intensivere und persönlichere Bindung zu dem Kind/Jugendlichen aufzubauen und kann, wenn gewünscht, das Kind oder den Jugendlichen auch über die Volljährigkeit hinaus begleiten. Es sind keine besonderen Kenntnisse oder Qualifikationen notwendig, um Vormund*in/Ergänzungspfleger*in zu werden.

Während der Ausübung des Ehrenamts haben Sie jeder Zeit die Möglichkeit, sich beraten und unterstützen zu lassen. Das Kreisjugendamt steht Ihnen begleitend zur Seite und unterstützt Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit.

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, melden Sie sich gerne bei uns für weitere Informationen.

Für Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung. 

Zuständig für den Kreis Steinburg ist die Koordinierungsstelle Vormundschaften:

Ansprechpartnerin: Frau Skobjin
Telefon: 04821/69747
Telefax: 04821/699747
E-Mail: skobjin[at]steinburg.de

§§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch

§§53 ff. Sozialgesetzbuch VIII

Team Vormundschaften

Die Tätigkeit des Jugendamtes dient dem Schutz und der Förderung Minderjähriger und der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dabei sind rechtliche und erzieherische Defizite zwischen Kind und Eltern auszufüllen. Wenn kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist, bestellt das Amtsgericht das Jugendamt zum Amtsvormund für ein Kind und überträgt ihm die Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1791b BGB). Das Jugendamt überträgt die Führung der Vormundschaft einem Mitarbeiter.

Ist die Mutter bei der Geburt ihres Kindes selbst noch minderjährig tritt eine Amtsvormundschaft für das Kind ein. Vormund wird das Jugendamt (§ 1791c BGB). Dem Jugendamt obliegt die Ausübung der elterliche Sorge und überträgt die Führung der Vormundschaft einem Mitarbeiter. Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter.

Ansprechpartner Vormundschaften

Name Telefon
Frau SchillingFrau Golz04821/69 789
Frau Habermann04821/69 295 
Frau Wilke04821/69 256
Frau Poppe04821/69 546
Herr Hillenhagen         04821/69 615

Team Betreuungsstelle

Eine gesetzliche Betreuung für Erwachsene ist möglich, wenn man durch Krankheit und/oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Das Vorurteil „Betreuung bedeutet Entmündigung“ und ist auch in der heutigen Gesellschaft leider nach wie vor präsent.
Vielmehr ist  Betreuung seit Einführung des Betreuungsrechts 1992 eine Unterstützung und Hilfe zur Regelung der Angelegenheiten im Sinne und zum Wohl der betreuten Person.

Die Betreuungsbehörde des Kreises  hilft mit, die Ziele des Betreuungsrechts zu erreichen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen ein Team von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zur Verfügung. Sie haben u.a. folgende gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen:

  • vor Anordnung einer Betreuung und bei Beschwerden zu ermitteln und fachliche Stellungnahmen für das Gericht  abzugeben
  • geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewinnen und sie dem Betreuungsgericht vorschlagen
  • haupt- und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Aufgabe einführen und Fortbildungsmaßnahmen anbieten
  • den Betreuungsverein zu unterstützen und finanziell zu fördern
  • über Vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren und ggf. die Unterschriften zu beglaubigen.

Haben Sie Hinweise darauf, dass es in Ihrem Umfeld Menschen gibt, die die Unterstützung einer rechtlichen Betreuung benötigen, können Sie jederzeit die Betreuungsbehörde oder  das Betreuungsgericht (Bergstraße 5 – 7, 25524 Itzehoe) informieren.
Einen entsprechenden Fragebogen können Sie hier abrufen.

Die Anregung führt in der Regel dazu, dass geprüft wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Zunächst wird mit allen Beteiligten Kontakt aufgenommen, ggf. wird nach alternativen Hilfen gesucht, die dazu führen können, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist.

Vom Gericht wird zusätzlich ein medizinisches Gutachten eingefordert.

Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sein, wird das Gericht die Beteiligten anhören und in einem Beschluss die Aufgabenkreise festlegen.

Ehrenamtliche Betreuer/innen sind im Betreuungswesen der vom Gesetz her vorgesehene Regelfall. Tatsächlich werden die meisten Betreuungen im Verwandtenkreis (Ehepartner,  Kinder für ihre Eltern oder Eltern für die Kinder) geführt.

Daneben ist es möglich sich ehrenamtlich zu engagieren und für einen fremden, hilfsbedürftigen Menschen eine Betreuung zu übernehmen. Das Engagement wird vom Gesetzgeber, in Form einer jährlichen Aufwandspauschale in Höhe von 399,-€ gefördert.

Die betreuten Menschen sollten dabei etwa ca. 1 mal pro Monat besucht werden. Betreuer/innen sind gehalten, die Wünsche und Angelegenheiten der Betreuten (soweit sinnvoll) zu berücksichtigen und umzusetzen. Ein weiterer wichtiger Bereich ist
die Regelung der laufenden Kosten, die ärztliche Versorgung und die Kontrolle der Heimversorgung und Pflegedienste.

Der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde informieren Sie gerne über das Ehrenamt.

Haben Sie Interesse und möchten Sie als ehrenamtlicher Betreuer/in tätig werden, so senden Sie den unten benannten Bewerbungsbogen der Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsverein zu. 

Hier finden Sie einen Leitfaden für ehrenamtliche Betreuung.

Im Betreuungsverein Steinburg arbeiten 4 erfahrene Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, die selber berufsmäßig Betreuungen führen.

Rund um das Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung, steht Ihnen der Betreuungsverein als Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterhin berät und unterstützt der Betreuungsverein ehrenamtliche Betreuer/innen bei ihrer Arbeit und organisiert Fortbildungsveranstaltungen und Treffen von ehrenamtlichen Betreuern/in.

Haben Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit, dann wenden Sie sich an den Betreuungsverein, der sie darüber umfassend informiert.


Kontaktdaten:
Betreuungsverein Steinburg e.V.
Große Paaschburg 42
25524 Itzehoe
Tel.: 04821-9991
E-Mail: BVSteinburg[at]aol.com

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Betreuungsverein:
www.betreuungsverein-steinburg.de

Vollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall der eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit oder der eingetretenen Entscheidungsunfähigkeit z.B. durch Unfall, Krankheit oder Behinderung.

Vollmacht

Mit einer Vollmacht kann die vollmachtgebende Person einen Menschen ihres Vertrauens mit der Regelung seiner  Angelegenheiten beauftragen. Der oder die Bevollmächtigte wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, die vollmachtgebende Person rechtsverbindlich zu vertreten. In der Vollmacht wird schriftlich genau festgelegt, für welche Lebensbereiche diese Vertretungsmöglichkeit gelten soll.

Beachten Sie bitte, dass Geldinstitute diese Vollmachten meist nicht anerkennen. Wir empfehlen Ihnen, dies mit Ihrer Bank / Sparkasse direkt abzuklären.

Die Vollmacht ist eine private Vereinbarung zwischen dem/der Vollmachtgeber/in und der bevollmächtigten Person. Eine Einmischung von außen, beziehungsweise die Beteiligung einer Behörde oder eines Gerichtes kann somit grundsätzlich vermieden werden.

Zwangsmaßnahmen, wie die Einweisung in ein Krankenhaus oder ein Altenheim gegen den Willen des betreuten Menschen, lassen sich nicht mit einer Vollmacht regeln. Für solche Maßnahmen ist ein Beschluss des Amtsgerichtes erforderlich.

Bevollmächtigte werden im Gegensatz zu Betreuer/innen nicht vom Gericht kontrolliert, es sei denn es wird bekannt, dass eine Vollmacht missbräuchlich ausgeübt wird.

Die vollmachtgebende Person muss zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vollmacht  im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Tragweite ihrer Entscheidungen erkennen können.

Der oder die Bevollmächtigte muss bereit und in der Lage sein, die Vollmacht auszuüben beziehungsweise die vollmachtgebende Person zu vertreten.

Um eine möglichst hohe Akzeptanz der Vollmacht zu erzielen, empfiehlt es sich, die Vollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen. Die Beglaubigung der Unterschrift kann  gegen eine Gebühr von 10.-€  in der Betreuungsbehörde durchgeführt  werden. Sie können aber auch einen Notar beauftragen.

Mit einer Patientenverfügung dokumentieren Sie ihre Wünsche oder Vorstellungen , über die Art und den Umfang von medizinischen Maßnahmen, für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sind, in eine Behandlung einzuwilligen oder deren mögliche Konsequenzen nachzuvollziehen.
Sowohl Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte sind daran gebunden.
Um die Patientenverfügung ggf. auch durchzusetzen, empfiehlt es sich, diese mit einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Broschüre der Bundesregierung zur  Patientenverfügungen:

»Patientenverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung weisen Sie das zuständige Gericht an, im Falle eines Betreuungsverfahrens eine von ihnen bestimmte Person als Betreuer/in zu bestellen oder auch nicht zu bestellen. Gerichte sind daran insoweit gebunden, es sei denn es gibt schwerwiegende Bedenken an der Eignung der von Ihnen vorgeschlagenen Person.
Die Betreuungsverfügung wird häufig mit einer Vollmacht kombiniert, um eine Absicherung zu haben, falls die Vollmacht nicht ausreicht.

Sie können in einer Betreuungsverfügung auch den vom Gericht bestellten Betreuer anweisen, in einer bestimmten Art zu für Sie zu agieren ( z.B. wenn es darum geht in welches Pflegeheim sie ggf. möchten oder das laufende finanzielle Leistungen an den Enkel weitergezahlt werden sollen).

Ansprechpartner Betreuungsstelle

E-MailBuchstaben (Nachname)Telefon
Frau Blohm D, E, G, O, T04821/69 828
Herr Dobroschke H, R, V04821/69 375
Frau Eibner A, J, L, W04821/69 862
Frau Holland-Letz C, K, N, U, Z04821/69 442
Herr SteinmannB, S (ohne Sch)04821/69 432
Herr Turowski F, M04821/69 533
Frau Kästner I, P, Sch, Q, X, Y04821/69 566
Herr Wieczorek 04821/69 859

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