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Schulentwicklungsplanung

Gemäß § 51 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24.01.2007 sind die Kreise verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen, wohnortnahen und alle Schulen umfassenden Angebots eine Schulentwicklungsplanung unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung und der Schulen in freier Trägerschaft aufzustellen und fortzuschreiben.

Am 27. September 2012 hat der Kreistag den Schulentwicklungsplan 2012 des Kreises beschlossen. Danach ist der Kreisschulentwicklungsplan in den kommenden vier Jahren jährlich zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die aktuellste Fortschreibung wurde vom Kreistag am 28.09.2017 beschlossen. Der Schulentwicklungsplan ist nunmehr alle zwei Jahre fortzuschreiben.

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