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Binnendünen Nordoe

Gebietsbetreuer

  • Thork Jewan, Tel. 04892/82073
  • Volker Kuball, Tel. 04824/1282

Verordnungstext

Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“
vom 06. März 2013

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februr 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GBOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GBOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet des Ministerium für Energiewende,Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1)  Der ehemalige Standortübungsplatz Nordoe sowie unmittelbar angrenzende Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Dägeling, Kremperheide und Breitenburg, Kreis Steinburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet(FFH-Gebiet) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105 EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43 EWG.

(2)  Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Binnendünen Nordoe" unter Nummer 207 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1)  Das Naturschutzgbiet ist rund 407 ha groß und umfasst den nicht oberirdisch bebauten Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes Nordoe einschließlich der ehemaligen Munitionsniederlage sowie weitere angrenzende Wald- und Grünlandflächen.

(2)  In der dieser Verordnung als Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht schraffiert eingetragen.

(3)  Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Weitere Karten sind

  1. bei der Landrätin oder dem Landrat
    des Kreises Steinburg
    Untere Naturschutzbehörde -
    25524 Itzehoe,
  2. bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
    a.) des Amtes Krempermarsch
         25361 Krempe,
    b.) des Amtes Breitenburg
         25524 Breitenburg

niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1)  Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines historisch-naturnahen, von nährstoffarmen Bodenverhältnissen geprägten Landschaftsausschnittes mit feuchten und trockenen Heiden, offenen Dünen, Trockenrasen, extensiven Weidegrünlandpartien und naturnahen Laubwaldbeständen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise stark gefährdeten und heute seltenen Pflanzen- und Tierwelt; insbesondere dient es dem Erhalt des Lebensraumes der FFH-Arten Große Moosjungfer, Kammmolch, Knoblauch- und Kreuzkröte.

(2)  Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, die Naturausstattung in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten des Ökosystems erforderlich ist, diese geeignet zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,

  1. eine möglichst unbeeinträchtigte Entwicklung des für diesen Naturraum typischen und Landschaftsbildes mit seinen geologischen, geomorphologischen und wasserhaushaltlichen Eigenheiten einschließlich seiner charakteristischen  Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten, zu pflegen und zu schützen sowie
  2. die naturraumtypischen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse der
    a.) feuchten und trockenen Heiden, Borstgrasrasen und offenen Dünen im Binnenland,
    b.) überwiegend nährstoffarmen Gewässer und der extensiv genutzten Mähwiesen und
    c.) zum Teil bodensauren Wälder,
  3. die auf diese Lebensräume spezialisierten und für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und
  4. die Lebensräume für die Arten Heidelerche und Goldener Scheckenfalter
    zu erhalten und zu schützen sowie
  5. die in Anlage 2 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen und Arten zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen sowie
  6. die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild auch aus wissenschaftlichen und heimatkundlichen Gründen zu erhalten und zu schützen. 

Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3)  Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung  oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere ist es verboten,

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
  5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
  6. Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom Februar 2012 (BGBl. I S. 212), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
  8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
  9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
  10. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
  13. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
  14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
  15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
  16. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
  17. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
  18. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Natuschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, zu fahren oder außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.Natuschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, zu fahren oder außerhalb der dafür bestimmten Wege,
    Straßen oder Plätze zu fahren.

(2)  Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)  Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

  1. die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie auf den Flächen der Gemeinden Breitenburg und Kremperheide nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
  2. die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 Landeswaldgesetz vom 5.Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG;
  3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagd- gesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557);
  4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaubare Materialien zu verwenden;
  5. der Betrieb und die Unterhaltung
    a.) von Trinkwasserleitungen und von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen und
    b.) von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
  6. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
    a.) auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
    b.) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 42 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712);
  7. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
  8. Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) in de Fassung vom Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutz- behörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
  9. das Betreten oder Befahren
    a.) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder Grundstücks- besitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
    b.) des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
  10. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durch- geführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Abs. 3 LNatSchG.

(2)  Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 des LNatSchG zu beachten.

(3)  Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.   

 

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1)  Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für

  1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
    a.) der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
    b.) von geophysikalischen Messungen,
    c.) der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom Dezember 2008 (GVOBl. Sch.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
  3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und 38 LWG eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbe- standteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 vorgesehen ist,
  4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
  5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
  6. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege und
  7. die Einrichtung von Reit- und Wanderwegen sowie Aufenthaltsplätzen einschließlich ihrer baulichen Anlagen auf der Grundlage eines mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten Naherholungskonzeptes unter Beachtung der Vorgaben des genehmigten Managementplane für das FFH-Gebiet.

(2)  Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 oder 2 BNaSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungwidrigkeiten

(1)  Ordnungwidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
  2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprenungen oder Bohrungen vornimmt;
  3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
  4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
  6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnamen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
  8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
  9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
  10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
  11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
  13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
  14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
  15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- oder Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
  16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässer Schiffsmodelle fahren lässt;
  17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
  18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder das Naturschutzgebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahstühle, befährt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.

(2)  Ordnungwidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Binnendünen Nordoe" vom 22. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 344) außer Kraft.

 

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 6. März 2013

D r.   R o b e r  t  H a b e c k

Minister
für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume

 

Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Binnendünen Nordoe“

Eine Verletzung der in § 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.

Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein

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