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Ökokonten

Die Möglichkeit zum flexibleren Umgang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs-Regelung

Was ist ein Ökokonto?

Seit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 15.03.2007 kann jeder ein Ökokonto bei der Unteren Naturschutzbehörde einrichten. Auf einem Ökokonto werden Maßnahmen des Naturschutzes gutgeschrieben, die freiwillig ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden. Die Konten sind bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Kreises zu beantragen und zu genehmigen. 

Die Maßnahmen werden dabei räumlich und zeitlich getrennt vor möglichen Eingriffen durchgeführt und erst zu einem späteren Zeitpunkt einem konkreten Eingriff als Kompensationsmaßnahme zugeordnet. Damit kann die Kompensation im Rahmen der Eingriffsregelung deutlich flexibler umgesetzt werden. 

Welche Vorteile bringt ein Ökokonto?

Durch das Ökokonto werden ökologische und ökonomische Interessen eng miteinander verknüpft. Der Kontoinhaber profitiert insbesondere dadurch, dass er sich mit Kompensationsflächen bevorraten kann und nicht erst in einem konkreten Genehmigungsverfahren Flächen suchen muss. Auch können die „Ökopunkte“ des Kontos zur Kompensation von Eingriffsvorhaben an Dritte verkauft werden.

Durch zusätzliche Artenschutzmaßnahmen und eine Verzinsung der anerkannten Maßnahmen erhöht sich das Guthaben auf dem Konto.

Auch die Natur profitiert von den vorgezogenen Maßnahmen, denn die positiven ökologischen Effekte treten bereits vor dem tatsächlichen Eingriff ein. Liegen die Flächen auch innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems, ergeben sich weitere positive Effekte wie z.B. die Vernetzung von Lebensräumen.

Welche Flächen kommen als Ökokontoflächen in Betracht?

Generell kommen Flächen in Betracht, die naturschutzfachlich aufgewertet werden können. Hochwertige Flächen, die bereits dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen, können daher nicht in ein Ökokonto eingestellt werden. Ebenfalls dürfen keine anderen Förderungen oder Festlegungen auf den Flächen vorliegen.

Vorrangig geeignet sind im Regelfall Flächen, für die der Landschaftsplan  der Gemeinde entsprechende Entwicklungsaussagen trifft, die in übergeordneten Planungen dafür vorgeschlagen sind oder die in der Schutzgebiets- und Biotopverbundplanung enthalten sind.

Nach der ÖkokontoVO müssen die Flächen innerhalb der Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems eine Mindestgröße von 5.000 m² und außerhalb von mindestens 10.000 m² aufweisen.

Werden Flächen zur Kompensation eines Vorhabens aus dem Ökokonto ausgebucht, müssen diese rechtlich dauerhaft gesichert werden. Dies erfolgt im Regelfall durch grundbuchliche Sicherung, alternativ durch Überführung des Eigentums an eine öffentliche Stelle oder Stiftung. Nur auf diesem Wege können die hohe Qualität der Fläche und deren nachhaltiger Erhalt gesichert werden.

Wie entsteht ein Ökokonto?

Zur Einrichtung eines Ökokontos ist ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises zu stellen, ein entsprechendes Antragsformular ist als Download erhältlich. Es empfiehlt sich, bereits vor Antragstellung Kontakt zur UNB aufzunehmen, um erste Abstimmungen oder erste gemeinsame Begehungen der Fläche durchzuführen. Der formelle Antrag ist unbedingt rechtzeitig vor Beginn der Naturschutzmaßnahme zu stellen, da die Maßnahme sonst nicht anerkannt werden kann. Neben den Katasterunterlagen, einem Übersichts- und einem Lageplan muss der Antrag insbesondere die Dokumentation des Ausgangzustandes der Fläche, die Beschreibung der geplanten Maßnahme und die Angaben zur langfristigen Pflege der Fläche bzw. dem langfristig angestrebten Entwicklungsziel enthalten.

Die Antragsunterlagen werden von der UNB geprüft, der Antragsteller erhält anschließend einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Bei Anerkennung und Umsetzung der Maßnahme wird das Ökokonto anschließend von der UNB geführt, d.h. Einbuchungen und Ausbuchungen, die der Kontoinhaber vornehmen lässt, werden von der UNB in einem Ausgleichsflächenkataster vermerkt.

Nach Umsetzung der Maßnahme, Abnahme durch die UNB und Einbuchung in das Ökokonto wird die Fläche bis zu ihrer Ausbuchung mit 3% jährlich, maximal 30% insgesamt verzinst.

Wie kann das Guthaben vom Ökokonto verwendet werden?

Sobald für einen Eingreifer im Rahmen der Eingriffsregelung die Verpflichtung entsteht, Kompensationsflächen oder –maßnahmen nachzuweisen, kann er auf das Ökokonto zugreifen. Entweder als Kontoinhaber selbst oder wenn der Kontoinhaber ihm Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto zur Verfügung stellt. Die Nutzung des Ökokontos ist handelbar, wodurch für den Kontoinhaber die Möglichkeit einer Refinanzierung geschaffen ist.

Wo gibt es weitere Informationen?

Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Ökokontos befindet sich in § 12 Absatz 6 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz vom 15.03.2007.

Die grundlegenden Einzelheiten zur Antragstellung, zu den Rechten und Pflichten der Kontoinhaber, der Anerkennung von Maßnahmen für das Ökokonto, der Handelbarkeit und der Führung des Kontos sind in der Ökokonto- und Ausgleichskatasterverordnung vom 23.05.2008 geregelt.

Die Ökokontoverordnung und Antragsvordrucke pp. finden Sie unter Download Naturschutz.

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