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Schutz von Bäumen und Knicks, Biotope

Bäume und Knicks

Generell ist es verboten, Bäume und Knicks in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September zu fällen bzw. zu roden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzaufwuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

Sollen Knicks oder landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Einzelbäume / Baumgruppen beseitigt werden, bedarf es hierzu der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, das heißt es ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Vor der Antragstellung wird empfohlen, den jeweiligen Sachverhalt mit den zuständigen Sachbearbeitern der UNB zu erörtern.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein hat die Broschüre "Neuerungen zum Knickschutz, die wichtigsten Eckpunkte seit 01. Juli 2013" herausgegeben. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.umwelt.schleswig-holstein.de auf der Startseite bzw. mit dem Suchwort "Knickschutz".

Die Stadt Wilster hat für ihr Gebiet eine Baumschutzsatzung aufgestellt. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit für Baumfällgenehmigungen bei der Stadt, die somit auch Ansprechpartner ist.

Ansprechpartner/innen

NameTelefon
Herr Kretzschmar04821/69 618

Gesetzlich geschützte Biotope

Gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG sind bestimmte Biotope besonders geschützt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind verboten.
Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten wie z.B. die Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops, sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen und bedürfen der Genehmigung.
 
Zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen u. a.:

• natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
• Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
• Alleen,
• Knicks sowie
• arten- und strukturreiches Dauergrünland.

Ansprechpartner/innen

NameTelefon
Herr Gnärig04821/69 467Amtsbereiche Breitenburg, Horst-Herzhorn (nur die Gemeinden des ehemaligen Amtes Herzhorn) und  Kellinghusen (Ausnahme Gemeinde Hohenlockstedt) sowie die Stadt Glückstadt - im Zusammenhang mit Bauvorhaben
Frau Zander04821/69 317Ämter Schenefeld und Wilstermarsch sowie Städte Itzehoe und Wilster - im Zusammenhang mit Bauvorhaben
Frau Lange04821/69 245Selbständige Eingriffe in Biotope
Herr Knaak4821/69 378Ämter Horst-Herzhorn (nur die Gemeinden des ehemaligen Amtes Horst), Itzehoe-Land und Krempermarsch sowie die Gemeinde Hohenlockstedt - im Zusammenhang mit Bauvorhaben
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