Schutz von Bäumen und Knicks, Biotope
Schutz von Bäumen, Baumfällungen
Die Fällung von landschaftsbild- und ortsbildprägenden Einzelbäumen/Baumgruppen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und ist daher grundsätzlich verboten. Ob ein derartiger Eingriff vorliegt, wird durch die untere Naturschutzbehörde festgestellt. Anhaltspunkt für die Beurteilung von Bäumen ist die Größe des Baumes (Stammumfang von 2 Metern gemessen in 1 Meter Höhe). Aber auch kleine Bäume können durch ihre Eigenart, ihren Standort oder ihren Nutzen für den Naturschutzhaushalt geschützt sein. In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Fällgenehmigung erteilen. Für die Fällung ist ein Ausgleich (meist Neupflanzungen) zu leisten.
Die Anzahl der neu zu pflanzenden Bäume bemisst sich am Stammumfang des zu beseitigenden Baumes. Dabei gelten folgende Mindestausgleichswerte: Bis zu einem Stammumfang von 2,5 Metern (gemessen in einem Meter Höhe) des zu fällenden Baumes ist ein Ersatzbaum mit einem Mindeststammumfang von 14-16 cm zu pflanzen. Danach ist für jede weitere 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes je ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität vorzusehen. Dabei sind Zuschläge oder Abzüge möglich, wenn die Bewertung des Gesamteingriffs Abweichungen zulässt. Bei erkrankten Bäumen (z.B. Pilzbefall) kann der Ausgleich reduziert werden.
Als Ersatzpflanzungen kommen grundsätzlich nur standortgerechte, einheimische Baumarten in Frage. Bei der Festsetzung, welche Bäume zu pflanzen sind, werden die standortörtlichen Gegebenheiten beachtet (Bodenart, Wasserverhältnisse etc.). Nicht fruchtende Zierbäume können nicht verwendet werden. Der Standort der Ersatzpflanzung muss ausreichend Abstand im Sinne des schleswig-holsteinischen Nachbarrechts und in Bezug auf vorhandenen Gebäude- oder Leitungsbestand aufweisen. Ziel ist es, eine konfliktfreie Entwicklung des Baumes in arttypischer Größe und Gestalt zu gewährleisten.
Sollte es nicht möglich sein, auf dem Grundstück, auf dem ein Baum gefällt werden soll, Ersatz zu pflanzen, können z.B. in Abstimmung mit der Gemeinde und der Unteren Naturschutzbehörde abweichende Standorte festgelegt werden. In Ausnahmefällen ist es zudem möglich, anstelle von Neupflanzungen ein Ersatzgeld zu zahlen. Das Geld wird von der Unteren Naturschutzbehörde für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet.
Aus Gründen des Artenschutzes gibt es zeitliche Einschränkungen, wann Bäume gefällt werden dürfen.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde gern zur Verfügung.
Tel. 04821 69618
naturschutzbehoerde[at]steinburg.de
Die Stadt Wilster hat für ihr Gebiet eine Baumschutzsatzung aufgestellt. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit für Baumfällgenehmigungen bei der Stadt, die somit auch Ansprechpartner ist.
Knickschutz
Knicks in Schleswig-Holstein sind in ihrer netzartigen, landesweiten Verbreitung einzigartig in Deutschland. Sie bieten Lebensraum und Rückzugsgebiete für zahlreiche, zum Teil gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. Für Vögel wie Zaunkönig, Rotkehlchen und Goldammer sind sie Brut- und Nahrungsbiotop; Wildbienen und Laufkäfer finden hier Nahrung und Lebensraum; für Fledermäuse sind Knicks Leitstrukturen auf ihren Flügen. Knicks leisten einen wichtigen Beitrag zum Biotopverbund und zum Erhalt der Biodiversität. Sie sind als gesetzlich geschützte Biotope unter Schutz gestellt. Daher gilt es bei der Knickpflege bestimmte Vorgaben einzuhalten.
Seitlicher Rückschnitt der Knickgehölze
Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. So wird u.a. gewährleistet, dass sich Blüten und Früchte entwickeln können.
Überhälter
Typischerweise zeichnet sich ein Knickwall durch einen üppigen Bewuchs aus diversen Straucharten wie Haselnuss, Schlehe, Feldahorn und Holunder aus. Neben Straucharten gehören auch Bäume wie Eichen, Ahorne, Hainbuchen, Rotbuchen oder Eschen auf einen klassischen Knick. Diese entwickeln sich bei fachgerechter Pflege des Knicks zu sogenannten Überhältern, da sie als hochgewachsene Bäume die anderen Pflanzen überragen. Überhälter spielen eine wichtige Rolle für den Artenschutz, da sie auch nach dem Auf-den-Stock-Setzen weiterhin Lebensraum und Ausweichquartier für viele Arten sind. Je älter ein Überhälter wird, desto wertvoller und vielfältiger entwickelt sich sein Angebot an Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten. Als Überhälter gelten im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
Zulässig ist das Fällen von Überhältern, sofern sie einen Stammumfang von weniger als zwei Metern in einem Meter Höhe aufweisen und ein Abstand von verbleibenden Überhältern von 40 bis 60 Meter zueinander eingehalten wird. Das Fällen von Überhältern ab einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe ist unzulässig. Zum einen stehen sie aufgrund ihrer landschaftsbestimmenden Wirkung unter besonderem Schutz; zum anderen bieten sie durch vorhandene Höhlen und Spalten besondere Habitate für Fledermäuse und Höhlenbrüter. Sollte es z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sein, entsprechende Überhälter zu beseitigen, ist dies vorab bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinburg (naturschutzbehoerde[at]steinburg.de) zu beantragen.
Ebenso gesetzlich geschützt sind Überhälter, die per Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten gelistet sind oder als sogenannte Ersatzpflanzungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation (Ersatzpflanzung) angelegt wurden. Auch hier ist eine Beseitigung nur im Rahmen einer Genehmigung durch die Kommune und/oder die Untere Naturschutzbehörde zulässig.
Besondere Regelungen gibt es darüber hinaus, wenn auf Knickabschnitten keine einstämmigen Überhälter, aber mehrstämmige Bäume vorhanden sind, für Baumgruppen und auch für die Zeiträume, in denen die Knickpflege vorzunehmen ist. Bei Fragen zur Knickpflege oder für Termine zur Beratung vor Ort wenden Sie sich bitte unter 04821 69618 an die Untere Naturschutzbehörde.
Sollten Knicks beseitigt werden, bedarf es hierzu einer Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Gesetzlich geschützte Biotope
Gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG sind bestimmte Biotope besonders geschützt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind verboten.
Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten wie z.B. die Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops, sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen und bedürfen der Genehmigung.
Zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen u. a.:
• natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
• Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
• Alleen,
• Knicks sowie
• arten- und strukturreiches Dauergrünland.
Ansprechpartner/in
Name | Zimmer | Telefon | |
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Herr Gersthage | Zimmer 222 | 04821 / 69 850 | Stadt Glückstadt, Stadt Wilster, Amt Horst-Herzhorn, Amt Breitenburg und Amt Wilstermarsch |
Frau Wegner | Zimmer 222 | 04821 / 69 218 | Stadt Itzehoe |
Herr Jordan | Zimmer 222 | 04821 / 69 467 | Ämter Kellinghusen, Krempermarsch, Schenefeld und Itzehoe-Land |
Frau Lange | Zimmer 221 | 04821 / 69 245 | Selbständige Eingriffe in Biotope |