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Leitungsbau

Das Verlegen unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen (Leitungen für Strom, Wasser, Gas usw.) stellt regelmäßig einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar und ist daher genehmigungspflichtig. Die Genehmigung für den Eingriff ist bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Für die Bearbeitung des Antrags durch die Untere Naturschutzbehörde sind folgende Angaben/Unterlagen – bevorzugt digital unter naturschutzbehoerde[at]steinburg.de – einzureichen:

  • Übersichtsplan mit Einzeichnung des kompletten geplanten Leitungsverlaufs inkl. Kopflöchern und dem Abstand zu bekannten Biotopen (insbes. Knicks, Alleen)
  • Lageplan (1 : 5.000 bis 1 : 1.000) mit Darstellung des geplanten Eingriffs inkl. Längenangaben der unterschiedlichen Trassenabschnitten; die Nutzungen / Biotoptypen im Leitungsverlauf sind anzugeben bzw. darzustellen
  • farbliche Kennzeichnung der einzelnen Trassenabschnitte:

    • blau: innerhalb des Straßenkörpers
    • rot: außerhalb des Straßenkörpers
    • grün: Grünland
    • gelb: Ackerflächen
    • gestrichelt: geschlossene Bauweise

  • Baubeschreibung

    • Bauweise (z.B. offene Bauweise, Pflugverfahren, Horizontal-Spülbohrverfahren, usw.)
    • Profil der Trasse (Breite und Tiefe) und ggf. der Arbeitsstreifen
    • Angaben über die Länge der jeweiligen Segmente
    • Anzahl und Größe der Kopflöcher
    • Angaben darüber, welcher Teil der Trasse innerhalb und außerhalb des Straßenkörpers verläuft
    • Geplanter Zeitraum für die Umsetzung
    • Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer

  • Angabe, welche weiteren Behörden oder Institutionen vom Vorhabenträger beteiligt wurden/werden (z.B. Antrag an Untere Wasserbehörde für wasserrechtliche Genehmigungen für Gewässerkreuzungen, Stadt/Gemeinde, archäologisches Landesamt)
  • Angaben zu ggf. betroffenen Biotopen(z.B. Knicks)

Je nach Lage und Größe des Vorhabens können weitere Unterlagen (z.B. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) erforderlich sein.

Hinweise:

  • Bei Parallelverlegung zu Knicks in offener Bauweise sind grundsätzlich mindestens 3 Meter Abstand zum Knickwallfuß einzuhalten; Leitungen sind außerhalb von Kronentraufen zu verlegen.
  • Bei umfangreichen Leitungsverlegungen wird um Übersendung einer Shapedatei gebeten.
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