Skip to the navigation Skip to the content

Tabak und Tabakerzeugnisse

Tabakerzeugnisse werden in Deutschland ähnlich wie Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände von der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Nach dem geltenden Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) gelten folgende Definitionen:

Tabakerzeugnisse:

Dies sind Erzeugnisse, die konsumiert werden können und ganz oder teilweise aus Tabak bestehen (unabhängig davon, ob dieser genetisch verändert wurde oder nicht). Man unterscheidet:

Rauchtabakerzeugnisse:

Dazu zählen Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Tabak zum Selbstdrehen (Feinschnitt), Pfeifen- und Wasserpfeifentabak.

Rauchlose Tabakerzeugnisse:

Beispiele sind Kautabak und Schnupftabak. Wichtig: Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch (wie Snus) sind in Deutschland (mit Ausnahme von Schweden in der EU) verboten.

Verwandte Erzeugnisse:

Diese enthalten keinen Tabak, unterliegen aber ähnlichen Kontrollen. Hierzu gehöhren:

Elektronische Zigratten und Nachfüllbehälter (E-Liquids).

Pflanzliche Raucherzeugnisse (z. B. Kräuterzigaretten).

Anzeige- und Mitteilungspflicht

Bevor Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen, bestehen für Hersteller und Importeure strenge Mitteilungspflichten:

  1. Zusatzstoffe & Emissionen: Informationen über Inhaltsstoffe, Mengen sowie Emissionswerte (z. B. Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid) müssen markenbezogen gemeldet werden.
  2. Verfahren: Die Meldung erfolgt digital über das EU-Common Entry Gate (EU-CEG)
  3. Fernabsatz: Unternehmen, die Produkte grenzüberschreitend an Verbraucher verkaufen (Online-Handel), müssen sich vorab bei der zuständigen Überwachungsbehörde am Ort ihrer Geschäftstätigkeit registrieren lassen.
  4. Marktanteile: Jährlich bis zum 30. Juni müssen zudem Verkaufszahlen und Marktanteile für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt werden.
To top