Kosmetische Mittel
Gemäß der EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) sind kosmetische Mittel:
- Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Haare, Nägel, Lippen, äußere Intimbereiche) oder den Schleimhäuten der Mundhöhle und den Zähnen in Berührung zu kommen.
- Zweck: Ausschließlich oder überwiegend dazu, diese zu reinigen, zu parfürmieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Anzeigepflichten für Unternehmen
Wer kosmetische Mittel herstellt oder in die EU einführt, unterliegt zwei getrennten Meldepflichten:
- Produktnotifizierung: Vor dem Inverkehrbringen muss jedes Produkt einmalig elektronisch über das Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) notifiziert werden. Diese Meldung dient vor allem den Giftinformationszentren und der Marktüberwachung.
- Betriebsanzeige (National): Nach § 3 der nationalen Kosmetik-Verordnung müssen Hersteller und Importeure ihren Betriebssitz bzw. den Ort der Herstellung/Einfuhr zusätzlich der für sie zuständigen Behörde anzeigen. Wichtig: Kosmetische Mittel benötigen keine Zulassung, aber die "Verantwortliche Person" (Hersteller oder Importeur) muss für jedes Produkt eine Sicherheitsbewertung bereithalten.
