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Heilpraktikerin/Heilpraktiker: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, muss entweder approbierte Ärztin oder approbierter Arzt sein oder über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.

Die umfängliche (große) Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin/Heilpraktiker zu führen. Die sektoralen Erlaubnisse berechtigen jeweils nur auf dem beschränkten Gebiet die Heilkunde auszuüben.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

  • Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Kreis Steinburg haben, erfolgt die Anmeldung bei Ihrem zuständigen Kreisgesundheitsamt Itzehoe, welches Sie dann nach Eingang aller Unterlagen an das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland meldet, da dort zentral die Kenntnisprüfungen in Schleswig-Holstein abgenommen werden.
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
  • Die aktuellen Überprüfungstermine können Sie auf der Seite des Kreises Nordfriesland einsehen unter: https://lmy.de/IHLq

Die mündlichen Überprüfungen finden frühestens 4 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung statt (in den Schulferien finden keine Überprüfungen statt). Die Einladungen zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung werden ca. 4 Wochen vor dem Überprüfungstermin verschickt.

  • Die Überprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Teil.
  • Wird ein Teil nicht bestanden, gilt die Überprüfung insgesamt als nicht bestanden und beide Teile müssen wiederholt werden.
  • In der schriftlichen Überprüfung werden 60 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren gestellt,
    von denen 75% richtig beantwortet werden müssen (Prüfungszeit: 120 Minuten)
  • Für die mündliche Prüfung sind bis zu 60 Minuten vorgesehen. 
  • In der eingeschränkten Überprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie und auf dem Gebiet der Physiotherapie werden schriftlich 28 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren gestellt, von denen 75% richtig beantwortet werden müssen (Prüfungszeit: 60 Minuten).
  • Für die mündliche Überprüfung sind bis zu 45 Minuten vorgesehen.

Gemäß der Satzung des Kreises Steinburg über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen in der Fassung vom 16.10.2007 in der zurzeit gültigen Fassung:

  • 175 Euro; schriftliche Kenntnisüberprüfung (im Multiple-Choice-Verfahren)
  • 225 Euro; mündliche Kenntnisüberprüfung (inkl. 60 Euro Entschädigung für die/den vom Heilpraktikerverband gestellte/n, beisitzende/n Heilpraktiker/in)
  • 135 Euro; Erlaubniserteilung

Bei Wiederholung der Überprüfung fallen die Gebühren erneut an.

Im jeweiligen Einzelfall können folgende (zusätzliche) Gebühren anfallen:

  • 50 Euro; Rücknahme des Antrags nach Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung
  • 50 Euro; Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung

Die Gebühren werden Ihnen in der Regel am Ende des Verfahrens (schriftliche Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) als Gesamtsumme vom Gesundheitsamt in Rechnung (zur Überweisung) gestellt.

Eine Urkunde wird Ihnen postalisch zugehen oder persönlich ausgehändigt. 

1.    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

(Den Online Antrag finden Sie hier: https://afm.schleswig-holstein.de/intelliform/forms/land/sh/hpe_heilpraktiker/hpe_heilpraktiker/index?gebiets_id=25208)

2.    Erklärung darüber, dass
1.  bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem HP-Gesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde.
2.  kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verfahren anhängig ist (Eigenerklärung)

3.    Kopie des Personalausweises (oder eingescannt im Anhang des Online- Antrags)

4.    ein beglaubigter Nachweis darüber, dass mindestens der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (abgeschlossene Volksschulbildung) vorliegt

5.    ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE) im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate)

(Hinweis: Sie benötigen zur Beantragung eine entsprechende Bescheinigung des Kreisgesundheitsamtes Itzehoe)

6.    ein ärztliches Zeugnis im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate) ist entsprechend nachzureichen!

7.    kurzgefasster Lebenslauf

8.    für Antragsteller nach dem Arbeitstättenprinzip: Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist dem Antrag eine ausführliche Erklärung, aufgrund welcher Tatsachen der Beruf der/des Heilpraktikerin/Heilpraktikers zukünftig im Kreis Steinburg ausgeübt werden soll, beizufügen. Die Erklärung muss glaubhaft und eindeutig nachvollziehbar sein. Darüber hinaus ist mitzuteilen, aus welchen Gründen der Antrag nicht am Wohnort gestellt wurde. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein ist die Absicht, eine Praxis im Kreis Steinburg zu eröffnen, nicht glaubhaft, wenn der derzeitige Wohnsitz beibehalten bleibt. (Hinweis: bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben, erfolgt eine Eintragung ins Bundeszentralregister und die Erlaubnis kann entzogen werden). Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

9.    Zusätzlich, bei Überprüfung beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, die beglaubigte Berufsurkunde mit einreichen.

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss bei Erlaubniserteilung das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich-praktisch) durch das zuständige Gesundheitsamt per Urkunde erteilt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin (ggf. gebührenpflichtig) verschoben werden. In allen anderen Fällen (z.B. nicht genug Zeit zu lernen) kann die Prüfung nicht verschoben werden.
  • Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht.

Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erhalten, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker*innen teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung: BVerwG vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414)).

Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben. Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin beantragen.

Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) entspricht ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7. Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine Anerkennung nach Aktenlage nicht aus.

Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachte Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die Sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen. Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie andere Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen (da nicht in der Berufsausbildung erlernt), müssen Sie die vollständige große Heilpraktikererlaubnis erwerben. 

Aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte/Ärztinnen und Heilpraktiker*innen zulässig. Physiotherapeuten die osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, benötigen daher zwingend die vollständige große Heilpraktikererlaubnis.

Die Datenschutzhinweise finden Sie hier oder im Downloadbereich des Gesundheitsamtes.

Amt

Gesundheitsamt

AnsprechpersonHerr Hemke
Anschrift

Viktoriastraße 17a

25524 Itzehoe

Telefon04821/69 525
E-Mailhemke[at]steinburg.de

Hier kommen Sie zum Online-Dienst für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilpraktikerin/Heilpraktiker:

Die Datenschutzhinweise finden Sie hier.

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