Tabak und Tabakerzeugnisse
Tabakerzeugnisse werden in Deutschland ähnlich wie Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände von der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Nach dem geltenden Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) gelten folgende Definitionen:
Tabakerzeugnisse:
Dies sind Erzeugnisse, die konsumiert werden können und ganz oder teilweise aus Tabak bestehen (unabhängig davon, ob dieser genetisch verändert wurde oder nicht). Man unterscheidet:
Rauchtabakerzeugnisse:
Dazu zählen Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Tabak zum Selbstdrehen (Feinschnitt), Pfeifen- und Wasserpfeifentabak.
Rauchlose Tabakerzeugnisse:
Beispiele sind Kautabak und Schnupftabak. Wichtig: Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch (wie Snus) sind in Deutschland (mit Ausnahme von Schweden in der EU) verboten.
Verwandte Erzeugnisse:
Diese enthalten keinen Tabak, unterliegen aber ähnlichen Kontrollen. Hierzu gehöhren:
Elektronische Zigratten und Nachfüllbehälter (E-Liquids).
Pflanzliche Raucherzeugnisse (z. B. Kräuterzigaretten).
Anzeige- und Mitteilungspflicht
Bevor Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen, bestehen für Hersteller und Importeure strenge Mitteilungspflichten:
- Zusatzstoffe & Emissionen: Informationen über Inhaltsstoffe, Mengen sowie Emissionswerte (z. B. Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid) müssen markenbezogen gemeldet werden.
- Verfahren: Die Meldung erfolgt digital über das EU-Common Entry Gate (EU-CEG)
- Fernabsatz: Unternehmen, die Produkte grenzüberschreitend an Verbraucher verkaufen (Online-Handel), müssen sich vorab bei der zuständigen Überwachungsbehörde am Ort ihrer Geschäftstätigkeit registrieren lassen.
- Marktanteile: Jährlich bis zum 30. Juni müssen zudem Verkaufszahlen und Marktanteile für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt werden.
