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Einbürgerung

Einbürgerung im Kreis Steinburg - Eine gute Entscheidung!

Mehr als 130.000 Menschen leben im Kreis Steinburg. Über 10.000 von Ihnen besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und nennen Deutschland bereits seit vielen Jahren ihre Heimat. Aus diesem Grunde entscheiden sich jedes Jahr über 400 Personen im Kreis Steinburg für die Einbürgerung. Hierfür gibt es viele gute Gründe.

Hinweis

Durch die derzeitige Überlastung der Einbürgerungsbehörde kann es zu langen Terminwarte- und Bearbeitungszeiten der Anträge kommen. Wir arbeiten bereits an einer besseren Organisation und bitten um Ihr Verständnis. Wir bitten von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die Bearbeitung weiter verzögern.

Vielen Dank.

Ansprechpartner/in(Die Buchstabenverteilung richet sich nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamens.)
Buchstabe ABuchstabe B-MBuchstabe N-Z

Frau Ingwersen
04821/69 670
ingwersen[at]steinburg.de

Frau Ahmling
04821/69 829
ahmling[at]steinburg.de

Frau Mildebrath
04821/69 472
mildebrath[at]steinburg.de

Die telefonische Erreichbarkeit ist durch die Überlastung der Einbürgerungsbehörde nur bedingt zu gewährleisten. Bitte richten Sie Ihre Anfragen deshalb vorzugsweise per Mail an die zuständige Sachbearbeiterin. 

Was spricht für die Einbürgerung?

Es gibt zahlreiche Motive für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Schließlich sollen ausländische Personen, die seit langer Zeit in Deutschland leben, zur Schule gehen, studieren oder arbeiten, auch die Gelegenheit haben, in der Gesellschaft mitzubestimmen und Entscheidungen zu treffen. Dies ist nur mithilfe der umfassenden staatsbürgerlichen Rechte möglich, die mit der Einbürgerung erworben werden. Hierzu zählt unter anderem das Recht, aktiv an Wahlen teilzunehmen und das Recht, in ein Parlament gewählt zu werden.

@pixabay

Außerdem erwerben Sie mit der Einbürgerung einen deutschen Pass. Der Vorteil:  Ein deutscher Reisepass ist eines der Dokumente, mit denen man weltweit die größte Reisefreiheit genießen kann!
Mit der deutschen Staatsbürgerschaft erwerben Sie gleichzeitig die Unionsbürgerschaft. Das bedeutet, dass Sie überall innerhalb der europäischen Union grundsätzlich Ihren Wohnsitz frei wählen, arbeiten oder studieren können – und das alles ohne Visum oder Genehmigung.

Nicht zuletzt ist die Einbürgerung auch ein wichtiger Schritt im Integrationsprozess. Wer seit vielen Jahren in Deutschland lebt, ist Teil der Gesellschaft. Diese Teilhabe kann sich auch in der Staatsangehörigkeit widerspiegeln.

Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick:

  • Sie brauchen keine Aufenthaltserlaubnis und müssen nicht bei ausländischen Konsulaten oder der Ausländerbehörde vorsprechen.
  • Sie erwerben das aktive und passive Wahlrecht.
  • Sie können in viele Länder ohne Visum reisen.
  • Sie werden von der Bundesrepublik Deutschland im Ausland konsularisch betreut.
  • Sie haben freie Berufswahl.

Wie funktioniert die Einbürgerung?

Zuständig für die Einbürgerung ist die Einbürgerungsbehörde der Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie eine individuelle, unverbindliche und kostenfreie Beratung und bekommen auf Wunsch die Antragsunterlagen ausgehändigt. Diese werden dann von Ihnen ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Eine Bearbeitungsdauer kann derzeit aufgrund der Überlastung der Einbürgerungsbehörde nicht prognostiziert werden. Je nach Einzelfall kann die Bearbeitungszeit kürzer oder länger ausfallen.

Für die Bearbeitung des Einbürgerungsantrags wird außerdem eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 255,00 € pro Person und für Kinder, die mit eingebürgert werden sollen, jeweils 51,00 €.

Zur Einbürgerung ist es außerdem grundsätzlich erforderlich, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Das Entlassungsverfahren kann kostenpflichtig sein und längere Zeit in Anspruch nehmen.
In vielen Fällen ist jedoch auch eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich, z.B. bei Staatsangehörigen anderer EU-Staaten oder wenn der ausländische Staat die Entlassung verweigert. Im individuellen Beratungsgespräch kann ermittelt werden, ob im Falle einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit erhalten bleibt.

Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Einbürgerung erfüllen?

@pixabay

Für die Einbürgerung gelten folgende Voraussetzungen, die grundsätzlich von allen Einbürgerungsbewerbern erfüllt werden müssen:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit ist geklärt.
  • Sie halten sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Für Ehegatten von deutschen oder Personen mit besonderer Integrationsleistung (z.B. bei Absolventen von Integrationskursen) gelten kürzere Fristen.
  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B. als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder EU-Bürger). In einigen Fällen ist auch die Einbürgerung von Personen mit Aufenthaltserlaubnis möglich.
  • Sie bekennen sich zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und stellen keine Gefährdung für die Bundesrepublik Deutschland dar (z.B. durch Terrorismus).
  • Sie können den Lebensunterhalt Ihrer Familie sichern und beziehen keine Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) oder SGB XII („Sozialhilfe“). Von dieser Regelung gibt es in einigen Fällen ausnahmen (z.B. für Schüler, Studenten, Auszubildende und weitere).
  • Sie sind bereit, sofern nötig, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (mind. B1-Niveau).
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands (nachgewiesen durch Einbürgerungstest oder Schulabschluss).
  • Sie können sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Rund um Ihren Einbürgerungsantrag ergeben sich viele Fragen. Diese beantworten wir Ihnen gerne. Hierfür stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Einbürgerungsbehörde vorzugsweise per E-Mail zur Verfügung. Persönliche Vorsprachen können leider nur mit vorher vereinbartem Termin erfolgen.

Damit Sie sich bereits vorab über Ihren Einbürgerungsantrag informieren können, finden Sie hier einige häufig gestellte Fragen mit den entsprechenden Antworten. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Antworten nicht unbedingt auf jeden Einzelfall zutreffen. Bei Unklarheiten lassen Sie sich gerne individuell beraten!

Sprach- und Einbürgerungstest

Für die Einbürgerung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber über Sprachkenntnisse des Niveaus B1 verfügt. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Ausländer die meisten Situationen im Sprachgebiet ohne Unterstützung erledigen kann und in der Lage ist, sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern oder seine Hoffnungen und Ziele zu beschreiben. Von der Vorlage eines Sprachzertifikats kann unter Umständen abgesehen werden. Die Sprachkenntnisse gelten auch in der Regel bei längerem Schulbesuch in Deutschland als nachgewiesen.

Nein. Wer mindestens einen Hauptschulabschluss besitzt, muss nicht an einem Einbürgerungstest teilnehmen. Auch die meisten Berufsausbildungen erfüllen den Nachweis der erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse.

Einbürgerungstest mit und ohne vorherige Kurse werden von den Volkshochschulen angeboten. Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet eine Gebühr von 25,00 €. Einbürgerungskurse hingegen fallen deutlich teurer aus.

Im Einbürgerungstest werden die staatsbürgerlichen Kenntnisse des Einbürgerungsbewerbers abgefragt. Im Rahmen des Test müssen 33 Fragen aus verschiedenen Themenbereichen abgefragt. Um den Test zu bestehen, müssen mindestens 17 Fragen richtig beantwortet worden sein.

Anrechenbare Aufenthaltszeiten

Sofern Ihr Asylantrag erfolgreich war, werden Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens berücksichtigt. Sollte Ihr Asylantrag abgelehnt worden sein, können diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Auch Zeiträume, in denen Sie Inhaber einer Duldung waren, können grundsätzlich nicht angerechnet werden.

Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet sind dann unbeachtlich, wenn die Dauer des Auslandsaufenthalts insgesamt sechs Monate nicht überschreitet. Außerdem ist eine Anrechnung bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten möglich, wenn der Aufenthalt vor der Unterbrechung integrationsfördernd war. Das kann z.B. durch Arbeits-, Schul-, oder Studienzeugnisse nachgewiesen werden.

Sofern Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben und ein B1-Zertifikat sowie das Zertifikat "Leben in Deutschland" besitzen, können Sie schon nach sieben Jahren die Einbürgerung beantragen. 

Aufgabe der Staatsangehörigkeit

 Nein. Bei Flüchtlingen ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird.

Ja. Bei Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten bleibt die Staatsangehörigkeit des Heimatstaates nach deutschem Recht auch bei der Einbürgerung bestehen. Informieren Sie sich jedoch vorab, ob auch Ihr Heimatstaat Mehrstaatigkeit zulässt. 

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungsverfahren ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Aufgrund verschiedener Umstände ist die Entlassung aus einigen Staatsangehörigkeiten jedoch nicht möglich. In diesem Fall wird unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Erfragen Sie gerne bei der Einbürgerungsbehörde, ob dies bei Ihnen der Fall ist.

Einbürgerungsverfahren

Die Einbürgerungsgebühr ist grundsätzlich in jedem Verfahren zu erheben und deckt die Verwaltungskosten bei der Antragsbearbeitung. Eine Ermäßigung oder der Erlass der Gebühr kommen jedoch in Frage, wenn die Billigkeit oder Gründe des öffentlichen Interesses dies erlauben.

Die Anspruchseinbürgerung ist nicht der einzige Weg, eingebürgert zu werden. Es ist auch möglich, im Rahmen der Ermessenseinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Lassen Sie sich gerne beraten, ob eine Ermessenseinbürgerung für Sie in Betracht kommt.

 In der Regel können Personen ab dem 16. Lebensjahr selbstständig einen Einbürgerungsantrag stellen. Bei jüngeren Kindern kommt nur die Einbürgerung gemeinsam mit den Eltern in Betracht.

Grundsätzlich müssen auch die im Antrag erfassten Kinder die Voraussetzungen zur Einbürgerung erfüllen. Bei Kindern unter 16 Jahren ist jedoch eine Aufenthaltsdauer von 3 Jahren bzw. bei Kindern unter 6 Jahren die halbe Lebensdauer ausreichend , um einen Anspruch auf Miteinbürgerung zu begründen. Auch die Sprachkenntnisse müssen nicht durch ein Zertifikat oder Abschluss nachgewiesen werden. Ausreichend ist hier eine altersgemäße Sprachentwicklung, welche z.B. durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden kann.

Sicherung des Lebensunterhalts

Ja. Zwar schließt der Bezug von Sozialleistungen die Einbürgerung grundsätzlich aus, jedoch gibt es hierfür Ausnahmeregelungen. Diese sorgen dafür, dass auch Empfänger von Sozialleistungen eingebürgert werden können, wenn Ihnen der Leistungsbezug nicht zurechenbar ist.

Vorstrafen

Abhängig vom Ausgang des Verfahrens ist auch trotz Verurteilungen wegen Straftaten eine Einbürgerung nicht ausgeschlossen. Für die Beurteilung der sog. Unbescholtenheit gilt eine Bagatellgrenze von 3 Monaten Haft oder 90 Tagessätzen Geldstrafe. Verurteilungen, die diese Grenze kumuliert nicht überschreiten, bleiben unbeachtet.

Datenschutzhinweise zu individuellen Anschreiben

Die Einbürgerungsbehörde verarbeitet für Anschreiben im Rahmen der Einbürgerungskampagne des Landes Schleswig- Holstein personenbezogene Daten. Das sind Name, Geburtsdatum, Anschrift und Ausländereigenschaft. Diese Daten stammen aus der Fachanwendung der zuständigen Ausländerbehörde. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Landesdatenschutzgesetzes.

Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist der Kreis Steinburg - Der Landrat, Viktoriastraße 16-18, 25524 Itzehoe, Tel.: 04821 - 69 0, E-Mail: info[at]steinburg.de.

Der/Die Datenschutzbeauftragte des Kreises Steinburg, Frau Greiner, erreichen Sie bei Fragen zum Datenschutz unter folgenden Kontaktdaten: Viktoriastraße 16-18, 25524 Itzehoe, Tel.: 04821 - 69 515, E-Mail: greiner[at]steinburg.de.

 

 

 

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Recht zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO)
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO)
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO)

 

 

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Dies ist die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein.

Wenn Sie sich an die/den Landesbeauftragte/n für den Datenschutz wenden möchten, können Sie folgende Kontaktdaten verwenden:

ULD - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
Holstenstraße 98
24103 Kiel

E-Mail: mail[at]datenschutzzentrum.de
Telefon: 0431 988-1200
Fax: 0431 988-1223

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesbeauftragten unter https://www.datenschutzzentrum.de/ entnehmen.

 

 

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