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Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

COVID-19

Persönliche Vorsprachen in der Ausländerbehörde sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten) möglich.

Richten Sie Terminanfragen bitte per E-Mail an abh[at]steinburg.de.

Die Mitarbeiter*innen stehen Ihnen zudem zu den üblichen Öffnungszeiten telefonisch (04821 - 69 0) oder per E-Mail (abh[at]steinburg.de) für Anfragen zur Verfügung.

Beim Besuch ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die Ausländerbehörde ist zuständig für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und verschiedener Spezialgesetze, die die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern regeln.

Im Wesentlichen werden hier folgende Aufgaben wahrgenommen:

  • Erteilung, Verlängerung und Versagung von Aufenthaltstiteln/Duldungen für die Bundesrepublik Deutschland
  • Mitwirkung bei VISA-Verfahren für die Einreise nach Deutschland (z. B. für das Einreisen zur Eheschließung, zur Familienzusammenführung, zur Au-pair-Beschäftigung)
  • Regelung des Aufenthalts von Asylbewerbern bis zur Beendigung des Verfahrens
  • Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, soweit Ausweisungsgründe (z. B. illegaler Aufenthalt, schwere Straftaten) vorliegen
  • Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen (Einladungen) aus Anlass einer Besuchs- bzw. Touristenreise oder im Rahmen einer Familienzusammenführung von Ausländern in die Bundesrepublik.

Sprechzeiten: 

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, arbeitet die Ausländerbehörde ausschließlich mit Terminvergabe!

Richten Sie Terminanfragen bitte an abh[at]steinburg.de.

Sie erreichen die Ausländerbehörde dienstags, mittwochs und freitags von 08.00 - 12.00 Uhr und mittwochs zusätzlich von 14.30 - 16.45 Uhr in den Diensträumen Karlstraße 13. Montags und donnerstags ist die Ausländerbehörde geschlossen.

Eine Terminvergabe außerhalb dieser Zeiten ist nach vorheriger Absprache möglich.

 

 

Ansprechpartner/innen und Öffnungszeiten

Ansprechpartner/innen

E-MailTelefon
abh[at]steinburg.de
Herr Findorff04821/69 289
Frau Ahmling04821/69 829
Frau Blümel04821/69 339
Herr Clasen04821/69 310
Frau Faulwetter04821/69 817
Frau Ingwersen04821/69 670
Herr Janke04821/69 818
Frau Jürgens04821/69 865
Herr Ladwig04821/69 539
Frau Makhlouf04821/69 869
Frau Mildebrath04821/69 472
Frau Mühlbrandt04821/69 865
Frau Ohm04821/69 470
Herr Rentzow04821/69 860
Frau Schittig04821/69 831

Frau Stäcker

04821/69 537

Frau Stutz04821/69 604

 Die genauen Zuständigkeiten finden Sie hier.

Online-Terminvergabe für die Ausländerbehörde

Zur Vorsprache in der Ausländerbehörde des Kreises Steinburg wird ein Termin benötigt.

Es gibt keine offene Sprechstunde.

Termine können ab sofort direkt online über die Homepage des Kreises Steinburg vereinbart werden.

termine-reservieren.de/termine/steinburg/

oder

Alternativ kann die Terminvereinbarung auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Anfragen per E-Mail können ausschließlich an abh@steinburg.de gerichtet werden. Die Kundinnen und Kunden erhalten dann von der Ausländerbehörde einen Terminvorschlag.

So sollen lange Wartezeiten vermieden werden. Zudem ist das Anliegen des Kunden durch die entsprechende Vorauswahl bei der Terminvereinbarung dem Sachbearbeiter bekannt, so dass eine optimale Vorbereitung stattfinden kann.

Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union

Informationen zum Brexit für britische Staatsangehörige

Am 31. Oktober 2019 wird es möglicherweise zum rechtskräftigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kommen. Unter welchen Bedingungen der Austritt stattfinden wird, ist derzeit noch unklar.

Aufenthaltsrechtliche Folgen eines ungeregelten Austritts:

Sollte es zu einem ungeregelten Austritt - einem "No Deal - Brexit" - kommen, sind britische Staatsangehörige zunächst davon befreit, einen Aufenthaltstitel besitzen zu müssen.

Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die betroffenen britischen Staatsangehörigen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Wer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen möchte, kann das ab sofort bei der Ausländerbehörde des Kreises Steinburg tun.

Bis zur Entscheidung des Antrages bleibt der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt.

Aufenthaltsrechtliche Folgen im Falle eines Austrittsabkommens:

Auch in dem Fall eines geregelten Austritts aus der Europäischen Union werden britische Staatsangehörige nach einer Übergangsfrist einen Aufenthaltstitel oder einen Nachweis über ein anderes Aufenthaltsrecht benötigen. 

Antragstellung:

Ein Antrag kann gestellt werden bei:

Kreis Steinburg
Der Landrat
-Ausländerbehörde-
Viktoriastr. 16-18
25524 Itzehoe

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Ab dem 01.09.2011 wurde bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Dieses Dokument zum Nachweis eines Aufenthaltsrechts hat das Format einer  Scheckkarte und ist mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestattet. Der eAT besitzt im Karteninneren einen kontaktlosen Chip, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des sechsten Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.

Auf Grund der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten, ist eine persönliche Vorsprache der antragstellenden Person ab dem siebten Lebensjahr notwendig!

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung des Reisepasses, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, ihre Gültigkeit!

Die Gebührensätze für den eAT finden Sie »hier.

Weitere Informationen zum eAT erhalten Sie in mehreren Sprachen auch über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Bei längerem Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik (grundsätzlich 8 Jahre) und Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Einbürgerung möglich. Der Ausländer erhält dann die deutsche Staatsbürgerschaft.

Besuche von Angehörigen/Familienzusammenführung

Informationen über vorzulegende Unterlagen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung finden Sie hier:

Arbeitserlaubnis

Vor Aufnahme einer Beschäftigung muss eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Bitte verwenden Sie hierfür dieses Formular!

Weitere Informationen zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter finden Sie »hier.

Wenn Sie ein bis zu dreimonatiges, unentgeltliches Berufsorientierungspraktikum absolvieren möchten, lassen Sie bitte vor Beginn Ihrer Beschäftigung dieses Formular von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen. Bringen Sie das ausgefüllte Dokument bitte persönlich zur Ausländerbehörde, dort wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt.

Einbürgerung

Auf Antrag können Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, eingebürgert werden. Mit der Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Zur Einbürgerung müssen abhängig von der individuellen Situation des Antragstellers außerdem verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Verwaltungsgebühren

Die anfallenden Verwaltungsgebühren in Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten können Sie ab einer Mindestgebühr von 20,00 Euro mit der EC-Karte bezahlen (PIN-Eingabe ist erforderlich).
Mit einer Kreditkarte oder einer EC-Karte einer ausländischen Bank kann nicht bezahlt werden.

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