Qualifikationen der Entwurfsverfasser*innen
Verfahren nach § 63 LBO (vereinfachtes Verfahren)
Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (umfassend) bauvorlageberechtigt (§ 65 LBO) ist.
Hierbei handelt es sich in der Regel um Personen, die
- nach Architekten- und Ingenieurkammergesetz die Berufsbezeichnung Architektin/Architekt/Innenarchitektin/Innenarchitekt führen dürfen oder
- in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß § 9 Absatz 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind oder
- Entwurfsverfasser*innen, die einen Hochschulabschluss haben, also Ingenieure*innen sind, eine 2jährige Berufserfahrung haben, in einer öffentlichen Verwaltung arbeiten, aber nicht in irgendeine Liste einer Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind (nicht gelistete Ingenieur*innen).
Verfahren nach § 64 LBO (vollumfängliches Verfahren)
Abweichend vom Grundsatz der umfassenden Bauvorlageberechtigung ist bei freistehenden Wohngebäuden (meist Einfamilienhäusern, keine Doppelhäuser) und untergeordneten eingeschossigen Anbauten an bestimmte bestehende Wohngebäude eine eingeschränkte („kleine“) Bauvorlageberechtigung ausreichend.
Bei den genannten kleinen Vorhaben dürfen u. a. auch
- Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure, Bachelor- und Masterabsolventinnen oder -absolventen bestimmter Studiengänge,
- Meisterinnen oder Meister bestimmter Bauhauptgewerke (Maurer-Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerk),
- staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker und
- Bauträger als
Entwurfsverfasser*in Bauvorlagen anfertigen.
Werden aber solche Entwurfsverfasser*innen mit eingeschränkter Bauvorlageberechtigung tätig, ist das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 anzuwenden.
In diesem Rahmen prüft die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen umfassend, dies im Unterschied zu dem beschränkten Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens als Regelverfahren.
Ausnahmen/Besonderheit:
Wenn Antragsgegenstand ein technisch einfaches Gebäude im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist, also z.B.
- ein eingeschossiges gewerbliches Gebäude bis zu 250m² Brutto-Grundfläche und bis 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
- ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschosse und bis zu 250 m² Grundfläche,
- eine Garage bis zu 100 m² Nutzfläche, oder
- eine Behelfs- oder untergeordnetes Gebäude
ist keine Bauvorlageberechtigung, also kein qualifizierter Entwurfsverfasser, erforderlich.
Allerdings können Anträge hierfür nur im Verfahren nach § 64 LBO eingereicht werden!
Im Übrigen ist eine Bauvorlageberechtigung nur bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden, nicht aber bei sonstigen Anlagen, bei reinen Nutzungsänderungen von Gebäuden, die nicht mit baulichen Änderungen verbunden sind oder bei der Beseitigung von Gebäuden erforderlich.
Gleichwohl muss die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser in jedem Fall nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein (§ 54 Absatz 1 Satz 1 LBO).
Zur Website der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/bauen/bauordnung
