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Alarmstufen

Nach Eintritt eines Störfalls muss der Betreiber die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, die zuständige Katastrophenschutzbehörden und die Polizei sofort alarmieren, wenn

  • eine gefahrbringende Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung festgestellt ist oder droht (Katastrophenalarm)
  • die Möglichkeit solcher Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann (Voralarm)

Für die Auslösung der Alarmstufen Voralarm oder Katastrophenalarm sind die Katastrophenschutzbehörden zuständig.

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