Skip to the navigation Skip to the content

Prostituiertenschutzwesen

Gewerberechtlicher Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)

Grundlegende Informationen für Prostitutionsbetriebe

Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ in Kraft. Dieses Gesetz reguliert u.a. die Tätigkeit von gewerblichen Prostitutionsbetrieben sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeige-pflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.

Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG:

Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
• eine Prostitutionsstätte betreibt,
• ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
• eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
• eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution!

Wer ein unter die Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In Schleswig-Holstein wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

Erlaubnisverfahren:
Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorzulegen: (die entsprechenden Formulare stehen bereit)

1. entsprechender Antragsvordruck:
    - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder alternativ
    - Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG bzw.
    - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG oder
    - Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG
2. Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
3. Betriebskonzept (siehe Vordruck zur Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG)
4. Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde; Belegart 0
5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
6. Bescheinigung in Steuersachen von dem zuständigen Finanzamt
7. Eigentums- und Mietnachweise zur genutzten Immobilie
8. Bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: aktueller Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister

Hinweis:
Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 GewO dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht den Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 12 ProstSchG. Der Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 12 ProstSchG ist anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern bei der zuständigen Behörde für den Vollzug des ProstSchG zu stellen, d.h. bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.
Der Kreis Steinburg ist durch Kooperationsvertrag auch für Wahrnehmung dieser Aufgaben für den Bereich des Kreises Dithmarschen zuständig.

Rechtsvorschriften
• Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)

Downloads
- Antragsvordrucke und Anlagen zur Verwaltungsvorschrift
• Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
• Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
• Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG
• Vollmacht zum Datenaustausch
• Anzeige § 37 ProstSchG
• Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
• Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG
• Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG
• Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG
• Allgemeine Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten
• Checkliste für den Antragsteller

• Anlage A zum Betriebskonzept (Fahrzeuge)

 

Kontakt:
Frau Kanzmeier
Tel.: 04821-69 580
Fax: 04821-699 311
E-Mail: ordnungpsg[at]steinburg.de
Kontaktzeiten: Dienstag-Donnerstag 8-12 Uhr, montags zusätzlich telefonisch 8-12 Uhr

 

 

To top