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Widersprüche aus dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt

Achtung!

Das Sozialamt ist umgezogen. Sie finden uns seit dem 09.09.2019 in der Beethovenstraße 2 in Itzehoe im 2. Stock.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§ 19 des 12. Buches Sozialgesetzbuch). Die Entscheidung, ob Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, trifft die für den Wohnsitz zuständige Amts- oder Stadtverwaltung.

Was Sie wissen sollten ...

... über laufende Sozialhilfe

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann - so steht es im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Selbsthilfe ist z.B.

  • Einsatz von Einkommen und Vermögen (auch Pkw)
  • Hilfe von anderen (z. B. Angehörigen)
  • Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen (Agentur für Arbeit, Krankenkasse usw.)

Rechnen Sie selbst

Ist das, was Ihnen monatlich aus ihrem Einkommen zur Verfügung steht, geringer als Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten (siehe Rubrik "Widersprüche aus dem Bereich der Grundsicherung") und Heizkosten? Dann haben Sie „gute Chancen“ auf finanzielle Hilfe.

Leider ist die Berechnung aber nicht so einfach!

Denn: In bestimmten Fällen gibt es Aufschläge zum Regelsatz. Zudem werden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anerkannt. Beachtlich ist aber auch, dass nicht jedes Einkommen berücksichtigt wird und das Vermögen überprüft werden muss (siehe oben).

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... über einmalige Hilfen

Einmalige Leistungen können insbesondere nur für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sowie Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Bitte denken Sie daran, dass Anträge auf obige Leistungen immer vorher bzw. vor dem Kauf oder vor dem Eingehen von Schuldverpflichtungen gestellt werden müssen.

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... Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose

Bei Beendigung von Leistungen nach dem SGB II sollte umgehend ein Antrag auf freiwillige Krankenversicherung bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden, da nach einer Frist von 3 Monaten kein Anspruch mehr darauf besteht und Sie somit nicht versichert wären. Näheres erfahren Sie dort (z. B. über Familienversicherung usw.).

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... über Wohnungswechsel

Wenn Sie umziehen wollen, denken Sie daran, dass Kosten vom Sozialamt nur dann übernommen werden, wenn ein Umzug notwendig, d. h. unbedingt erforderlich und die Wohnung angemessen ist (Kosten siehe Rubrik "Widersprüche aus dem Bereich der Grundsicherung"). Damit alles glatt läuft, wenden Sie sich vor Ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag sowohl an das bisher als auch an das künftig zuständige Sozialamt.

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... über Heizung, Strom usw.

Wenn Sie mit Öl, Kohle, Flüssiggas, etc. heizen, können Sie eine Heizungshilfe beantragen. Müssen Sie dagegen Heizkosten zusammen mit der Miete bezahlen oder an die E.ON Hanse/Stadtwerke abführen, so wird dies bereits bei der laufenden Hilfe berücksichtigt.

Jahresabrechnungen Ihres Energieversorgungsunternehmens sowie Heiz- und Betriebskostenabrechnungen des Vermieters sind jährlich unaufgefordert vorzulegen. Wichtig für Sie ist, dass Sie sich sparsam verhalten, da Nachzahlungen bei zu hohem Verbrauch in der Regel nicht übernommen werden können.

Die Kosten für Strom sind in Ihrem Regelsatz berücksichtigt und entsprechend aus diesem zu bestreiten. Die Kosten für die Warmwasserbereitung werden bei der laufenden Hilfe als Bedarf berücksichtigt.

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... über das Bildungs- und Teilhabepaket

Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets können Kindern und Jugendliche bis 25 Jahre gewährt werden.

Hierzu gehören folgende Leistungen:

  • Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horte, in denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden
  • Lernförderung für Schüler (z. B. Nachhilfeunterricht)
  • Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre (z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Teilnahmegebühren für die Flötengruppe)
  • Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten, die von der Schule oder der Kita organisiert werden
  • Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Schulranzen, etc.
  • Schülerbeförderungskosten 

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... über Vergünstigungen (Telefon, Radio usw.)

Leistungsberechtigte können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Anträge sind bei der GEZ zu stellen.

Die Kosten für die Einrichtung eines Kabelanschlusses und die laufenden Gebühren für dessen Nutzung gehören in der Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.

Auch für das Telefon können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Gebühren bewilligt werden. Anträge erhalten Sie bei der Deutschen Telekom.

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Möglich ist auch die Ermäßigung von Kindergartenbeiträgen im Rahmen einer sog. „Sozialstaffel“. Wenden Sie sich bitte an die Kindergartenleitung bzw. an den jeweiligen Träger des Kindergartens.

Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen im Rahmen der Krankenversorgung können grundsätzlich nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Der Regelsatz deckt diese Kosten ab. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen u.ä. von Ihrer Krankenkasse befreien zu lassen, wenn Sie eine bestimmte Belastungsgrenze erreicht haben. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Denken Sie daran, ...

... dass Sie während des laufenden Bezuges von Sozialleistungen jede Änderung in Ihren Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der in Ihrem Haushalt lebenden Personen dem Sozialamt mitteilen müssen, aber auch die Beantragung anderer Leistungen (z.B. Rente). Wenn Sie das unterlassen, müssen Sie mit Konsequenzen, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung, rechnen. In Ihrem eigenen Interesse füllen Sie die Antragsvordrucke vollständig aus und fügen Sie alle entscheidungserheblichen und geforderten Unterlagen bei, Sie verkürzen dadurch die Bearbeitungszeit und vermeiden zusätzliche Besuche im Sozialamt.

Hat das Sozialamt der Amts- oder Stadtverwaltung eine Entscheidung getroffen, die vom Sozialhilfeempfänger nicht akzeptiert werden kann, so hat er die Möglichkeit, sich dagegen mit einem Widerspruch zu wehren. Das dazugehörige Widerspruchsverfahren wird durch das Kreissozialamt durchgeführt.

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Sachbearbeiter/in
E-MailBuchstabenbereichTelefon
Frau Voß-KohlscheenA - G04821/69 417
Frau SothS - Z04821/69 401
Herr KühlH - R04821/69 468

Bevor ein Widerspruch eingelegt wird, können Sie sich hier näher erkundigen. Dies ist telefonisch oder persönlich während der Sprechzeiten und außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Abstimmung möglich. In einem solchen Gespräch können Fragen und rechtliche Probleme geklärt werden. Eine Beschwerde über das Verhalten des Sozialhilfesachbearbeiters im Sozialamt vor Ort ist beim Kreissozialamt dagegen nicht möglich. Dies kann nur bei dessen unmittelbaren Vorgesetzten im dortigen Sozialamt bzw. in der dortigen Verwaltung geschehen.

Um weitere Informationen zu verschiedenen Themen zu erhalten, nutzen Sie bitte die Volltextsuche.

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