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Planfeststellungsverfahren: Herstellung eines Gewässers im Zuge des Kreideabbaus im Gebiet Moorwiesen/Moorstücken

Bekanntmachung
über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen

im Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

 

für die Herstellung eines Gewässers im Zuge des Kreideabbaus im
Gebiet Moorwiesen/Moorstücken durch die Holcim (Deutschland) GmbH
im Kreis Steinburg, Schleswig-Holstein


A. Hinweis:
Im Bekanntmachungstext werden die amtlichen Kurzformen folgender Gesetzestitel in den zurzeit geltenden Fassungen verwendet:

EU-DSGVO
LDSG
LVwG
LWG
UVPG
LUVPG
UmwRG
VwVfG
WaKüVO
WHG

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Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 (ABI. L 119)
Landesdatenschutzgesetz vom 02.05.2018 (GVOBl Schl.-H. S. 162)
Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534)
Landeswassergesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205)
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 13.05.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246)
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816)
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253)
Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom 04.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638)
Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585).

 

B. Vorhaben:
Die Holcim (Deutschland) GmbH hat mit Datum vom 30.04.2024, zuletzt ergänzt am 17.09.2026, bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Steinburg einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung für die Herstellung eines Gewässers im Zuge des Kreideabbaus im Gebiet Moorwiesen/Moorstücken eingereicht. Bei diesem Gebiet handelt es sich um ein ca. 200 ha großes Vorhabengebiet, welches sich östlich der Ortslage Lägerdorf im Kreis Steinburg, Schleswig-Holstein, befindet und nördlich an die Kreidegrube Saturn grenzt. Die Abbaufläche umfasst ca. 166 ha.

Die aktuelle Kreideversorgung erfolgt durch die Grube Heidestraße (Erweiterung) und läuft im Jahr 2038 aus. Um die benötigte Versorgung über das Laufzeitende der Grube Heidestraße (Erweiterung) hinaus für einen Zeitraum von ca. 100 Jahren sicherzustellen, soll die Kreidegewinnung in das Abbaugebiet Moorwiesen/Moorstücken verlegt werden. Im Rahmen der geplanten Rohstoffgewinnung mittels Nassabbauverfahren wird das Grundwasser freigelegt und dauerhaft ein Gewässer entstehen. Innerhalb des Vorhabengebietes wird neben der Abbaustätte ein neuer naturnah gestalteter Gewässerabschnitt für den zu verlegenden Breitenburger Kanal entstehen. Für diesen Gewässerausbau bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg.
Darüber hinaus werden Betriebsflächen sowie deren Zuwegung im Vorhabengebiet errichtet. Nach Norden und Süden wird eine Fördertrasse zum Material- und Wassertransport eingerichtet.

Das Vorhabengebiet setzt sich aus Nutzwald und intensiv landwirtschaftlich genutztem Grünland zusammen. Die restlichen Flächen entfallen auf den Breitenburger Kanal und auf Wegetrassen. Die geplante Abbaufläche zur Rohstoffgewinnung weist eine nutzbare Kreideabfolge bis zu einer Tiefe von - 99 Metern (NHN) auf. Auf der Kreide liegt eine im Durchschnitt 6,5 Meter mächtige Überdeckung, welche aus natürlichen organischen und mineralischen Ablagerungen sowie aus einer künstlichen Aufhöhung von landwirtschaftlichen Flächen mit Kreideüberdeckung aus bereits offenen Grubenbereichen besteht.

Mit Erhalt der Planfeststellung, spätestens ab 2033/34, wird vorlaufend zur Kreidegewinnung und größtenteils im Nassverfahren der Abtrag der Überdeckung der Abbaufläche von Süden Richtung Norden erfolgen. Sobald eine ausreichend große Fläche von den kreideüberlagernden Schichten beräumt ist, wird in diesem Bereich mit der Kreidegewinnung begonnen. Die ebenfalls im Nassverfahren gewonnene Kreide wird auf dem Gewinnungsgerät für den Transport vorbereitet und über eine Rohrleitung ins bestehende Werk gefördert.

Der für die Nassgewinnung benötigte Betriebswasserspiegel orientiert sich an dem bestehenden Grundwasserniveau des Umfeldes und wird während des Abbaubetriebes künstlich gehalten. Nach Betriebsende wird der See in das Vorflutersystem integriert. Der Seewasserspiegel unterliegt dann den natürlichen Gegebenheiten und bedarf keiner Unterhaltung.

 

Die Holcim (Deutschland) GmbH hat für das Vorhaben aufgrund der Waldrodung gemäß Nr. 17.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 UVPG, des Rohstoffabbaus gemäß Nr. 4.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 LUVPG sowie der erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die wasserrechtlichen Ausbaumaßnahmen nach Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 LUVPG in Verbindung mit §§ 6, 7 Abs. 3 S. 1 UVPG durchgeführt. Die veröffentlichten Planunterlagen enthalten einen Bericht der Vorhabenträgerin zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen gemäß § 19 UVPG. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung handelt es sich um einen unselbständigen Teil des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens.

 

C. Planinhalt:
Der Antrag enthält insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte (Gutachten) und Unterlagen:

     Erläuterungsbericht
A.      Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan und
         Maßnahmenblätter und Lagepläne im Anhang V
A.1.   Artenschutzfachbeitrag
A.2.   Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
A.3.   FFH & Natura 2000 Vorprüfung/Verträglichkeitsuntersuchung
B.      Fachbeitrag Boden/Bodenmanagement
B.1.   Fachgutachten zum Themenkomplex “Moor und Torf“
C.      Fachbericht Geotechnik - Standsicherheit der Grubenböschung
D.      Immissionsgutachten und -stellungnahmen (Schall, Staub und Licht)
E.      Fachbeitrag Grundwasser und Wasserhaushalt
F.       Umverlegung und Neuordnung des Gewässersystems Breitenburger Kanal und
         Lägerdorfer Wettern
G.      Fachbeitrag WRRL
G.1.   Gutachten zur limnologischen Entwicklung des Grubensees
H.      Auszug Standortkompensationskonzept für die Abschnitte 2 bis 6 (2045-2085) des Rohstoffsicherungsvorhabens
I.       Fachbeitrag Wald Moorstücken.


D. Verfahren:
Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 70 Abs. 1 und 2 WHG, § 84 LWG und § 4 LUVPG in Verbindung mit §§ 17 ff. UVPG und den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 139 ff. LVwG und §§ 72a ff. VwVfG.


E. Zuständigkeiten:
Der Kreis Steinburg ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 101 und 103 Abs. 3 LWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 WaKüVO die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 19 Abs. 1 UVPG).


F.  Einsichtnahme:
Gemäß §§ 86a, 86b, 140 LVwG und § 19 Abs. 2 S. 1 UVPG stellt die Anhörungsbehörde den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Pläne und Erläuterungen) zu diesem Vorhaben einschließlich der Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens in der Zeit

 

vom 26.10.2026 (Montag) bis einschließlich 26.11.2026 (Donnerstag)

 

zur allgemeinen Einsichtnahme für die Öffentlichkeit digital unter den folgenden Links bereit:

1.      auf der Internetseite des Kreises Steinburg:
        https://www.steinburg.de/kreisverwaltung/bekanntmachungen.html

 

2.      auf der Internetseite des Amtes Krempermarsch:
        https://www.amt-krempermarsch.de/seite/180737/gemeinde-rethwisch.html

 

3.      gemäß § 140 Abs. 4 S. 7 LVwG auf dem Portal BOB-SH:
        https://planfeststellung.bob-sh.de/

 

4.      gemäß § 20 UVPG im UVP-Portal der Länder:
        https://www.uvp-verbund.de/ .

 

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen in dem zuvor genannten Zeitraum gemäß § 140 Abs. 3 LVwG in den nachfolgend aufgeführten Auslegungsstellen in Papierform eingesehen werden.

 

Auslegungsstellen in Papierform:

a)  Amt Breitenburg

Bauamt/Zimmer 9
Osterholz 5
25524 Breitenburg


Montag-Freitag:
Mittwoch auch:


08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Außerhalb der Zeiten mit Terminvereinbarung unter
Tel.: (04828) 990-19.


b) 
Amt Krempermarsch

Bauamt/Zimmer 8
Birkenweg 29
25361 Krempe

Montag:
Dienstag:
Donnerstag:
Freitag:

08:00 - 12:00 Uhr
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
08:00 - 12:00 Uhr

 

c)  untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg

- Anhörungsbehörde -
Langer Peter 27a

Montag - Freitag:
Mittwoch auch:

08:00 - 12:00 Uhr
14:30 - 15:45 Uhr

25524 Itzehoe

Für die Einsichtnahme ist eine vorherige Terminvereinbarung
unter Tel.: (04821) 69-739 erforderlich.



G. Einwendungen/Stellungnahmen      -        schriftlich / zur Niederschrift / digital
Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis zwei Wochen nach Ablauf der zuvor genannten Auslegungsfrist, also mit Ablauf des

 

10.12.2026 (Donnerstag)

 

schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen:

 

„Az. PFV Moorwiesen/Moorstücken“

 

Einwendungen gegen den Plan bei:

  • einer der vorgenannten Auslegungsstellen und
  • bei der Anhörungsbehörde: Kreis Steinburg - Der Landrat -, Anhörungsbehörde,
    schriftlich:              Viktoriastr. 16-18, 25524 Itzehoe
    zur Niederschrift:   Langer Peter 27a, 25524 Itzehoe

erheben (§ 140 Abs. 4 S. 1 LVwG).

 

Sofern eine Einwendung zur Niederschrift erhoben wird, sind die Öffnungszeiten und Terminabsprachen des jeweiligen Dienstgebäudes zu beachten.

 

Per E-Mail erhobene Einwendungen sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.

 

Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigungen erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem den Vorund Zunamen, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift enthalten.

Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Texte) wird darum gebeten, eine gemeinsame Vertreterin/einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben nach § 80a Abs. 1 S. 1 LVwG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Andernfalls können die Einwendungen gemäß § 80a Abs. 2 S. 1 LVwG unberücksichtigt bleiben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zum Plan abgeben (§ 140 Abs. 4 S. 6 LVwG). Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 140 Abs. 4 S. 3 und 7 LVwG).

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der oben genannten Anhörungsbehörde oder den Auslegungsstellen. Der Eingang von Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen wird nicht bestätigt.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).

Daneben ist nach § 140 Abs. 4 S. 8 LVwG die Erhebung einer Einwendung von Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, und die Abgabe einer Stellungnahme für die Vereinigungen nach § 140 Abs. 4 S. 6 LVwG

digital über den Basisdienst BOB-SH möglich:              https://planfeststellung.bob-sh.de/ .

Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.

  

H. Beteiligung zu den Umweltauswirkungen nach UVPG
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 UVPG wird der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Abs. 9 UVPG).

Die Ausführungen unter „G. Einwendungen/Stellungnahmen“ gelten für die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen entsprechend. Die Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.


Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 S. 2 UVPG). Dieser Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen nur auf dieses Verwaltungsverfahren, andere Verfahren sind davon ausgenommen (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG).

 

I.   Erörterung
Rechtzeitig erhobene Einwendungen, rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von

Vereinigungen nach § 140 Abs. 4 S. 6 LVwG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 140 Abs. 6 S. 1 LVwG).

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt gemacht (§ 140 Abs. 6 S. 2 LVwG). Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Äußerungen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin oder der Vertreter benachrichtigt.

Die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin kann durch amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Maßgebend für die Frist nach § 140 Abs. 6 S. 2 LVwG ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist jeder Person, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden oder die durch das Vorhaben in ihren Rechten betroffen wird, freigestellt. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

 

J.  Planfeststellungsbeschluss
Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwenderinnen und Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

 

K. Kosten/Entschädigungsansprüche
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

L.  Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e) EU-DSGVO und §§ 3 ff. LDSG in Verbindung mit §§ 68, 70 Abs. 1 und 2 WHG, §§ 83, 84 LWG, §§ 17 bis 27 UVPG, § 83 LVwG und den einschlägigen Verfahrensvorschriften gemäß §§ 72 ff. VwVfG und §§ 139 ff. LVwG.

 

Hinsichtlich der Informationspflichten bezüglich personenbezogener Daten gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO wird auf das Formblatt „Datenschutzhinweise für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren nach dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein" verwiesen. Dieses Formblatt finden Sie auf der Internetseite des Kreises Steinburg unter dem Link:

https://www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/amt-fuer-umweltschutz/wasser-und-boden/downloads.html .

 

 

Itzehoe, den 19.10.2026

 

untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg

- Anhörungsbehörde -

 

Der Landrat
Claudius Teske

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