Leichte Sprache: Infektionsschutz, Hygiene, Gesundheitlicher Umweltschutz
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, Infektionskrankheiten beim Menschen zu verhindern.
Das bedeutet:
- Krankheiten, die leicht übertragen werden können, sollen verhindert werden.
- Das Gesundheitsamt hilft, Infektionen früh zu erkennen und ihre Ausbreitung zu stoppen. Es handelt sich dabei um das Infektionsschutzgesetz.
Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Infektionskrankheiten, die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind, werden vom Arzt oder der Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt gemeldet.
In Ausnahmefällen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.
Wenn in Ihrer Wohnung Schimmel ist, kann das verschiedene Gründe haben.
Zum Beispiel:
- Falsches Heizen oder lüften führt oft zu Schimmel.
- Wasser- oder Bauschäden können ebenfalls Schimmel verursachen.
In diesem Fall sollten Sie sich an Ihren Vermieter wenden.
Wenn das nicht hilft, können Sie Hilfe vom Mieterschutzbund bekommen oder einen Anwalt für rechtliche Unterstützung fragen.
Bausachverständige können Messungen auf Schimmelpilze machen.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
Der Eigentümer des Gebäudes ist zuständig für die Feststellung und Bekämpfung von Ungeziefer.
Bei Rattenbefall können Sie sich auch an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde wenden.
Als Bürgerin oder Bürger des Kreises Steinburg finden Sie Ihren Ansprechpartner hier.
Eine Übersicht, ab wann Sie Ihr Kind wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung bringen können, gibt Ihnen die Wiederzulassungstabelle.
Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.
Weitere Informationen zum Nachweis des Masernschutzes finden Sie hier.
Informationen für Einrichtungen
Informationen für Schulen & Kitas / Gemeinschaftseinrichtungen
Schulen, Kindertagesstätten und andere Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche betreuen, müssen sich an die Regeln des Gesundheitsamtes halten.
Sie sind unter der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes.
Für diese Einrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 34 - 36 des Infektionsschutzgesetzes.
Wer darf die Einrichtung nicht besuchen?
- Wenn jemand an bestimmten Krankheiten erkrankt ist oder verdächtig ist, diese zu haben.
- Wenn jemand Läuse hat.
- Wenn jemand Krankheitserreger ausscheidet.
- Wenn in der Wohngemeinschaft einer Person bestimmte Krankheiten aufgetreten sind.
Die Einrichtung muss den Erkrankungsfall sofort mit personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt melden.
Ein Meldeformular finden Sie im Downloadbereich.
Betroffene dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn der Arzt oder das Gesundheitsamt dies für sicher erklärt.
Die Beschäftigten und Betreuten (oder deren Eltern) müssen über ihre Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen informiert werden.
Hier sind die Belehrungstexte, die vom Robert-Koch-Institut vorgeschlagen werden:
- § 35 Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
- § 34 Belehrung für Eltern und Sorgeberechtigte
Hygienepläne müssen in jeder Einrichtung erstellt werden.
Sie legen fest, wie die Einrichtung mit Infektionshygiene umgehen soll.
Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.
Eine Übersicht hierzu gibt Ihnen die Wiederzulassungstabelle.
Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.
Wenn es sich um eine unspezifische Krankheit handelt, darf das Kind schon einen Tag nach dem Beginn der Symptome wieder in die Einrichtung gehen.
Wenn ein Erregernachweis vorliegt (zum Beispiel: Noroviren, Rotaviren oder Campylobacter), muss das Kind zwei Tage lang ohne Symptome zuhause bleiben.
Schauen Sie dazu bitte in die Wiederzulassungstabelle oder den Infobrief "Mein Kind ist krank".
Kindergärten, Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen müssen laut § 34 IfSG bestimmte Erkrankungen, Ausscheider von bestimmten Erregern und Personen mit Kontakt zu kranken Familienmitgliedern sofort dem Gesundheitsamt melden.
Ein Meldeformular finden Sie im Downloadbereich.
Auf diesem Formular sind die meldepflichtigen Krankheiten aufgelistet.
Weitere Informationen zur EHEC/HUS-Erkrankung finden Sie hier.
Arztpraxen
Die Ärzte müssen Krankheiten, die gemeldet werden müssen, melden.
Die Laboratorien melden Nachweise von Krankheitserregern.
- Ärzte nutzen einen Meldebogen.
- Laboratorien nutzen einen speziellen Labormeldebogen.
Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger stehen auf den Meldebögen.
Für Labornachweise von HIV, Treponema pallidum, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus und Toxoplasma gondii gibt es einen speziellen Meldebogen des Robert-Koch-Instituts.
Dieser Bogen muss an das Robert-Koch-Institut in Berlin gesendet werden.
