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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Weiteres Vorgehen im Kreis Steinburg

„Die für den Kreis Steinburg durchgeführten Beprobungen und Untersuchungen der letzten Wildvögel und im Hausgeflügel auf das Aviäre Influenzavirus H5N8 haben ausschließlich negative Ergebnisse ergeben“, erklärt Dr. Birte Hellerich, Leiterin des Steinburger Veterinäramtes. „Das Veterinäramt hat somit mit der Aufhebung der ersten Schutzmaßnahmen in den Restriktionszonen und nach Ablauf der endgültigen Frist von 30 Tagen mit der Aufhebung der Gebiete selbst begonnen.“
Dies passiert in Form einer Allgemeinverfügung zu dem jeweiligen Ausbruch der Wildvogelgeflügelpest und wird auf der Internetseite des Kreises Steinburg unter www.steinburg.de und in der regionalen Presse öffentlich bekannt gemacht.

In Absprache mit dem Kreis Dithmarschen wurde mit den Restriktionsgebieten um den Ausbruch der Wildvogel-Geflügelpest in Burg begonnen.
Die Restriktionszonen sind in diesem Fall mit dem 23. Dezember 2016 aufgehoben.
Es folgt nach Rücksprache mit dem Kreis Pinneberg die Aufhebung der Schutzmaßnahmen und der Restriktionszonen in Kollmar und im Anschluss in St. Margarethen und Brokdorf.

Mit Inkrafttreten der jeweiligen Allgemeinverfügung werden im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet lediglich noch vier Schutzmaßnahmen bestehen, die bis zur endgültigen Aufhebung der Restriktionszonen eingehalten werden müssen:

  1. Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) eines Bestandes ist 
    a) in geschlossenen Ställen oder 
    b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) besteht, zu halten. 
  2. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen (Anleinpflicht).
  3. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen
    werden.
  4. Federwild darf nur mit einer vorherigen Genehmigung oder aufgrund einer erteilten Anordnung gejagt werden.

„Die Stallpflicht gemäß der Tierseuchenrechtlichen Verfügung des Kreises Steinburg über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 09.11.2016 bleibt bis auf Weiteres bestehen“, betont Hellerich.

Die weitere Sammlung und Beprobung soll nur noch bei Auffinden einer größeren Zahl von verendeten Wildvögeln an einem Fundort (4 bis 5 Tiere) durchgeführt werden. Auf die Sammlung und Beprobung von Einzeltieren soll verzichtet werden.

„Da die Tierseuchenlage insgesamt ruhiger wird, wird der Bereitschaftsdienst des Veterinäramtes bis auf weiteres ausgesetzt. In ganz dringenden Notfällen erreichen Sie uns über die Kooperative Regionalleitstelle West – Rettungsleitstelle sowie über die Telefonnummer 04821/69447“, informiert die Veterinärärztin. „An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den aufmerksamen Bürgerinnen und Bürgern für die sehr gute, konstruktive und zielführende Zusammenarbeit und Unterstützung bedanken.“

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