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Dichtheitsprüfung - zum Schutz unserer Umwelt!

Alle Betreiber einer Grundstücksentwässerungsanlage müssen die Dichtheit ihrer Grundstücksentwässerungen nachweisen. Auf diese Verpflichtung weist die Untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg hin.

Pressemitteilung vom 30.10.2014:

Dichtheitsprüfung - zum Schutz unserer Umwelt!

Alle Betreiber einer Grundstücksentwässerungsanlage - in der Regel sind das die Grundstücks- oder Hauseigentümer – müssen die Dichtheit ihrer Grundstücksentwässerungen nachweisen. Auf diese Verpflichtung weist die Untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg hin.

„Schadhafte und undichte Abwasserleitungen können Boden und Grundwasser verunreinigen und unter Umständen auch die Trinkwasserqualität verschlechtern“, erklärt Rolf Glatki, Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft. „Umgekehrt kann auch in das Entwässerungssystem eindringendes Grundwasser die Leistungsfähigkeit der Kanäle und der Kläranlagen stark beeinträchtigen.“

Zum Schutz von Boden und Grundwasser und auch zum Schutz der Entwässerungsanlagen sind die Grundstücks- und Hauseigentümer verpflichtet, die Dichtheit ihrer erdverlegten Abwasserleitungen und ggf. vorhandener Abwasseranlagen nachzuweisen. Die Nachweise werden durch Fachbetriebe entsprechend der Vorgaben eines technischen Regelwerkes, der DIN 1986 Teil 30 („Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Instandhaltung“), ausgestellt. „Werden im Rahmen der Prüfung Undichtigkeiten festgestellt, so sind diese, ebenfalls durch ein Fachunternehmen, zu sanieren“, erläutert Glatki.

Zur Durchführung der nach DIN 1986 Teil 30 erforderlichen Nachweise wurden in Schleswig-Holstein folgende Fristen konkret festgelegt:

  • Bis zum 31.12.2015 müssen alle Grundstücks- und Hauseigentümer die geforderten Nachweise einholen, die häusliches Abwasser (Schmutzwasser) ableiten und innerhalb von Wasserschutzgebieten der Zonen II, III und III A liegen.
  • Bis zum 31.12.2015 müssen alle Betreiber von Abwasseranlagen die gewerbliches Abwasser ableiten die geforderten Nachweise einholen, unabhängig von ihrem Standort. Als gewerbliches Abwasser gilt Abwasser, welches durch den gewerblichen oder industriellen Gebrauch verändert und verunreinigt ist – in der Regel ist die Verunreinigung des gewerblichen Abwassers größer, als die des häuslichen Abwassers.

Für alle anderen privaten Abwasseranlagen, die sich nicht in den oben genannten Wasserschutzgebieten befinden, ist der Dichtheitsnachweis bis Ende 2025 zu erbringen.

Die Unterlagen für den Nachweis bleiben bei dem Betreiber der Abwasseranlage und sind der Unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ab dem Jahr 2016 wird die Untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg stichprobenhaft kontrollieren, ob die Dichtheitsnachweise in den oben genannten Bereichen vorliegen.

Weitere Informationen zu diesem Thema und Karten mit den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten finden Sie auf der Internetseite des Kreises Steinburg.

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