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Covid-19: Weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus

17.05.20: Mit heutigem Datum gibt es eine neue Allgemeinverfügung, in der zusammen mit der neu von der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus geregelt werden.

„Diese weiteren Schritte in Richtung Normalität sind nur möglich, weil sich die Steinburgerinnen und Steinburger in den letzten Wochen konsequent an die Kontaktbeschränkungen und Regeln gehalten haben“ lobt Landrat Torsten Wendt.

Folgende Punkte sind unter anderem neu in der Allgemeinverfügung geregelt:

Kinderbetreuung: In der nächsten Stufe des „Hochfahrens“ der Kinderbetreuung können zusätzlich zur Notbetreuung Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1.6. sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in diesen zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Schule: Ab dem 25. Mai Eintritt in die 3. Phase der Wiederöffnung der Schulen mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8,9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8,9 und 10 sowie Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf öffnen.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser erbringen wieder ihre Leistungen in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Mit dem Erlass sind in Krankenhäusern Abweichungen vom Versorgungsauftrag, wie Einschränkungen bei der elektiven Versorgung, zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten, Teilschließungen oder die Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen geregelt.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung öffnen wieder mit 25 % ihrer Kapazität.


Die neue Landesverordnung regelt folgendes Grundsätzliches:

- der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten
- wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer
  Übertragung von Viren verringern.
- Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach
  Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass
  sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann.
- Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nah-
   verkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine
   Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen
   geachtet werden, z.B. durch Husten- und Niesetikette.
-  Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherin-
   nen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des
   Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie
   regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regel-
   mäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die
   Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (z.B. durch „Einbahn-
   straßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze
   können in besonderen Fällen hinzukommen.

Im Speziellen enthält die ab morgen geltende Verordnung folgende Regelungen:

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt.

Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemeinen Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichung

Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 qm aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Aus-nahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können.

Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen. 

Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen. 

Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen (wie z.B. Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung. 

Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben.

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote: dort haben Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (inkl. Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können)

Die Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung und der Landesverordnung sind vorerst bis zum 07. Juni 2020 befristet.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist auf der Homepage des Kreises unter www.steinburg.de einsehbar.
Die neu erlassene Rechtsverordnung des Landes ist auf der Internetseite des Landesregierung veröffentlicht. (www.schleswig-holstein.de)

Ebenfalls neu geregelt hat das Land die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland. Danach ist nunmehr keine Quarantäne für Rückkehrer aus dem EU-Ausland, Island, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich mehr erforderlich. Allerdings gilt dies nur, solange die Infektionszahlen in den jeweiligen Ländern gering bleiben.

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