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Antrag auf Unterhaltsvorschuss auch online

07.02.23: Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) schreitet voran: Alleinerziehende Eltern können im Kreis Steinburg einen Unterhaltsvorschuss nun auch online unter www.steinburg.de auf der Startseite über den Link „Online-Verwaltungsleistungen"  beantragen. 

Die Leiterin des Amtes für Jugend, Familie und Sport, Karin Kutzschbach, und der Leiter der Abteilung Jugendhilferecht, Michael Nahrwold,  freuen sich über die neue Onlinedienstleistung: „Alleinerziehende Elternteile sind in einer schwierigen Situation, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann. In diesem Fall unterstützt das Jugendamt nicht nur mit Unterhaltsvorschussleistungen, sondern vereinfacht nun online auch die Beantragung der Leistungen, um Eltern Wege zu ersparen. Antragstellende können den Antrag einfach am Computer oder Smartphone ausfüllen und müssen sich nur mit den Fragen beschäftigen, die auf ihre Lebenssituation zutreffen."

Unterlagen, die einem Antrag auf Unterhaltsvorschuss beizufügen sind, können digital hochgeladen werden. Wenn bei dem Onlineantrag die Registrierung durch den elektronischen Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) erfolgt, entfällt eine nachträgliche per-sönliche Unterschrift, die ansonsten notwendig wäre.

Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, muss die Unterhaltsvorschussstelle jährlich prüfen, ob dem Kind der Unterhaltsvorschuss noch zusteht. Nach Aufforderung der Unterhaltsvorschusskasse können die Eltern die hierfür erforderlichen Angaben nun ebenfalls online unter  www.steinburg.de auf der Startseite über den Link „Online-Verwaltungsleistungen“ abgeben.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zwölfter Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder zwischen 12 und 18 Jahren (bis zum 18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2023 monatlich:

• für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,

• für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro und

• für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

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