Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

24.03.20: Covid-19: Regelungen zu Nebenwohnungen

Mit Datum vom 24.03.2020 hat der Kreis Steinburg eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen (sogenannte Zweitwohnungen) auf dem Gebiet des Kreises Steinburg erlassen.


Leider wurde die Bitte von Landrat Torsten Wendt, derzeit von einer Nutzung der Zweitwohnung abzusehen, nicht von allen durchgehend befolgt, so dass daraus jetzt die Konsequenz gezogen wird, dass die Nutzung von Nebenwohnungen im gesamten Kreisgebiet untersagt wird, wenn diese aus touristischem Anlass erfolgt. Dies gilt auch für die Anreise für einen Aufenthalt, der zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt.


Eine touristische Nutzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn


- die Nebenwohnung aus zwingenden beruflichen, gesundheit-
  lichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen
  genutzt wird.

- Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspart-
  nerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren
  derzeitigen Aufenthaltsort haben.

- eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen
  nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung
  sichergestellt werden soll.

- eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung
  von Personen vorzunehmen ist, die aufgrund behördlicher Anordnung
  unter häusliche Quarantäne gestellt wurden.

- zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und
  Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen sind.
  Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

Zweitwohnungsbesitzer, die ihre Immobilie im Kreis Steinburg aktuell bereits nutzen, dürfen im Kreis bleiben. Wer jedoch abreise, werde bis auf Weiteres nicht in seine Zweitwohnung zurückkehren können.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Kreises einsehbar. (www.steinburg.de)

Nach oben