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22.04.20: Covid-19: Sonntagsöffnung – viele Läden können Sonntag, den 26. April und 03. Mai öffnen - neue Allgemeinverfügung des Kreises Steinburg

Mit Datum vom 22. April 2020 regelt der Kreis, dass Sonntag, den 26. April und 03. Mai in der Zeit von 11 bis 17 Uhr alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO geöffnet sein dürfen.  Mit der neuen Allgemeinverfügung werden auch die Sonntags- Öffnungsmöglichkeiten aus der All-gemeinverfügung vom 25. März verlängert – erfasst sind zusätzlich zu den oben genannten Verkaufsstellen also auch folgende Geschäfte: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler und neu: Fahrradhändler und Buchhandlungen
Gesetzliche Feiertage sind durch die Verordnung nicht erfasst. Dies bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am 01. Mai nicht öffnen.
Alle Apotheken und Tankstellen haben die Möglichkeit an allen Sonn- und Feiertagen zu öffnen.

Für die Läden und Verkaufsstellen, die nach dem Ladenöffnungsgesetz an sich schon an Sonn- und Feiertagen öffnen können, gelten ausschließlich die besonderen Öffnungszeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz. Die zeitlich weiteren Öffnungszeiten nach der Allgemeinverfügung können nicht in Anspruch genommen werden.
Landrat Torsten Wendt freut sich einerseits über die Möglichkeit für die Geschäfte, die Schließzeiten der letzten Wochen ein wenig auszugleichen und appelliert andererseits an die Bürgerinnen und Bürger: Beachten Sie den Mindestabstand, tragen Sie wenn möglich eine Nasen - Mund -Bedeckung und beachten Sie die Hygieneregeln.

Die neue erlassene Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Kreises (www.steinburg.de) einsehbar.

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