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02.05.20: Covid-19: Weitere Schritte in Richtung Normalität

Mit Datum vom 02. Mai 2020 gibt es eine neue Allgemeinverfügung, in der zusammen mit der neu von der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung wichtige Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus vorgenommen werden.

Landrat Torsten Wendt dankt den Steinburgerinnen und Steinburgern erneut dafür, dass sie seit Wochen die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln beachten und so einer stärkeren Ausbreitung des Virus vorbeugen.
Nur deswegen können jetzt weitere Schritte in Richtung Normalität auf den Weg gebracht werden.

Folgende Punkte sind unter anderem neu in der Allgemeinverfügung geregelt:

- Die Schulen werden wieder teilweise geöffnet.
- Ab Montag, den 04.Mai 2020 ist die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie für die   Kindertagespflege weiterhin vorgesehen für Kinder, deren Eltern nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

• Ein Elternteil arbeitet in einem Bereich der kritischen Infrastruktur und
kann keine Alternativ-Betreuung ihres Kindes/ ihrer Kinder organisieren
oder
• Ein/e alleinerziehende/r Elternteil ist berufstätig, unabhängig von Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur und kann keine Alternativ-Betreuung ihres Kindes/ ihrer Kinder organisieren.

- Weiterhin wird es eine Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungs-
  verbot für Alten- und Pflegeheime geben. Nun ist im Rahmen eines Besuchskonzepts der Besuch einer Person für  zwei Stunden möglich. Wichtig: Die Einrichtungsleitungen selbst entscheiden, was sie wann zulassen, nachdem sie entsprechende Vorbereitungen getroffen haben. Hier gilt einmal mehr Sorgfalt vor Schnelligkeit, um den Infektionsschutz bestmöglich zu sichern und gleichzeitig soziale Kontakte wieder mehr zuzulassen.
- Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe sollen erleichtert werden.
- In den Krankenhäusern werden elektive Eingriffe grundsätzlich wieder zugelassen, allerdings
  sind auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungs#
  möglichkeit grundsätzlich für COVID-19 Patienten vorzuhalten.
- Zweitwohnungen dürfen zur Eigennutzung wieder aufgesucht werden.

Die neue Landesverordnung regelt insbesondere, dass  - vorausgesetzt, es werden jeweils Vorkehrungen getroffen, damit der Abstand von Besucherinnen und Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden können und ein Hygienekonzept vorgelegt werden kann - Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder möglich sind und Museen und Ausstellungen wieder öffnen, wenn die Besucherzahl auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt ist.
Auch  Spielplätze können ab dem 4. Mai 2020 wieder geöffnet werden, sofern die zuständige Kommune die Freigabe erteilt. Dabei müssen Abstände gewahrt bleiben und Hygieneregeln beachtet werden, also z.B. vorher und nachher Hände waschen.

Für Betreiber von Campingplätzen ist jetzt geregelt, dass das Dauercamping zugelassen ist, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben, die Dauer-camper also autark durch eigene Versorgungsanschlüsse sind.

Gleiches gilt für Sportboothäfen, die unter Auflagen wieder öffnen dürfen. Auch hier müssen die Gemeinschaftseinrichtungen - mit Ausnahme der Toiletten tagsüber - geschlossen bleiben.
  
Weiterhin ist in der Verordnung geregelt, dass kontaktarme Sportarten (z.B. Golf, Tennis, Reiten, Wassersport etc.) im Freien wieder ausgeübt werden dürfen, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden.
Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird.

Öffnen dürfen neben den Friseuren auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios, wenn entsprechende Hygienekonzepte vorliegen.
 
Auch ist jetzt zusätzlich zu den bisherigen Regelungen für privaten Musikunterricht im häusli-chen Bereich auch der Einzelunterricht in Musikschulen wieder erlaubt.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismus- und Freizeitzwecken bleibt auch nach dem 4. Mai 2020 grundsätzlich verboten. Erlaubt sind Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen und zu privaten Besuchen.

Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung weiterhin untersagt, Veran-
staltungen mit über 1.000 Teilnehmern sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten.

Die Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung und der Landesverordnung sind vorerst bis zum 17. Mai 2020 befristet.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist auf der Homepage des Kreises unter www.steinburg.de einsehbar.
Die neu erlassene Rechtsverordnung des Landes ist auf der Internetseite des Landesregierung veröffentlicht. (www.schleswig-holstein.de)

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