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Berufskraftfahrerqualifikation, Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (früher Schlüsselziffer 95)

Die bisherige Eintragung der Schlüsselziffer 95 in den Kartenführerschein zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation ist am 23.05.2021 durch den Fahrerqualifizierungsnachweis ersetzt worden.

Zur Beantragung dieses Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Besitz eines Kartenführerscheines, in welchen die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen eingetragen sind, zwingend erforderlich.

Vorhandene Eintragungen der Schlüsselziffer 95 behalten jedoch bis zum eingetragenen Ablaufdatum ihre volle Gültigkeit. Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist erst nach Ablauf dieser Gültigkeit erforderlich.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken und in der Personenbeförderung mit Bussen zu gewerblichen Zwecken in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.

Ziel der Vorschrift ist es, die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu verbessern. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines sparsamen Kraftstoffverbrauches.

Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Europäischen Union führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 (Bus) oder C, C1 (Lastkraftwagen) zum ersten Mal erwerben und gewerbliche Fahrten durchführen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Berufskraftfahrerqualifizierung erfolgreich absolviert haben.

Auch Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die ihren Beruf bereits ausüben, müssen Ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten. Für sie wird eine regelmäßige Auffrischung der wesentlichen Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes vorgeschrieben.

Wer nach bestimmten Terminen Fahrzeuge ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.

Welche Fahrten sind ausgenommen?

Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:

  • Fahrzeugen im privaten Bereich wie zum Beispiel Umzugs-Lkw oder Bus beim Kegelausflug.
  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 Kilometern pro Stunde.
  • Fahrzeugen der Polizei, Bundeswehr, Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr und im Notfall- beziehungsweise Rettungsdienst.
  • Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, zum Beispiel in Werkstätten.
  • Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, zum Beispiel in Werkstätten oder beim Hersteller.
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, zum Beispiel im handwerklichen Bereich, das der Fahrerin oder die Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet. Hierbei darf das Führen der Kraftfahrzeuge jedoch nicht die Hauptbeschäftigung sein.

Wo und wie können Sie die Grundqualifikation erwerben?

Die Grundqualifikation für die jeweilige Führerscheinklasse erwerben Sie durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln. Auf diese Prüfung können Sie sich in unterschiedlicher Weise vorbereiten. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der gewählten Vorbereitung. Informationen hierzu erhalten Sie bei den nachfolgenden Stellen:

für die Prüfung:

Industrie- und Handelskammern

für Vorbereitung und Ausbildung:

  • Fahrschulen, die eine Fahrschulausbildung von Busfahrerinnen und Busfahrern sowie Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrern anbieten.
  • Ausbildungsbetriebe zur Berufskraftfahrerausbildung.
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin beziehungsweise zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen.
  • Fahrlehrerausbildungsstätten
  • Sonstige anerkannte Ausbildungsstätten

 Weiterbildungsstellen

Die zur Vorbereitung auf den Erwerb der Grundqualifikation genannten Stellen können auch die Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die vorgenannten Aus- und Weiterbildungsstellen. Auch Fahrschulen, bei denen eine LKW- und/oder Busfahrerlaubnis erworben werden kann, können sich als Weiterbildungsstelle anerkennen lassen und haben dies vielfach auch getan.

Nachweise über die Grundqualifikation oder Weiterbildung

Die Industrie- und Handelskammer bescheinigt Ihnen als Fahrerin oder Fahrer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation und melden dies dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Über eine erfolgte Weiterbildung stellt die jeweilige Weiterbildungsstätte eine entsprechende Bescheinigung aus und meldet auch dies dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR).

Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation

Über die nachgewiesene Berufskraftfahrerqualifikation (nach Grundqualifikation oder nach erfolgter Weiterbildung) erhalten Sie einen entsprechenden Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer Scheck-Karte. Dieser Nachweis ist für maximal 5 Jahre gültig.

Einen Termin für die Dienstleistung "Führerschein Verlängerung / Schlüsselzahl-Eintrag / Fahrerqualifizierungsnachweis (neu)" können Sie hier buchen.

Gebühr

  • 20,80 EUR - bei Neu-/Folgeausstellung
  • 25,20 EUR - bei Verlust/Diebstahl
  • zuzüglich 11,70 EUR bei Direktversand innerhalb Deutschlands oder
  • zuzüglich 17,70 EUR bei Expressverfahren sowie Aushändigung bei der Fahrerlaubnisbehörde
  • ggf. zuzüglich 7,00 EUR bei Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
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