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Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie zur Ferienreiseverordnung

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst, ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit LKW (gewerblicher Güterverkehr). Das bedeutet, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lastkraftwagen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht mit Anhänger an  Sonn-  und Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht verkehren dürfen. Dies gilt auch für bestimmte Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen in der Hauptreisezeit vom 01. Juli bis 31. August eines Jahre in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Rechtsgrundlagen sind § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung sowie die Ferienreiseverordnung.

In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen erteilt werden. Bei der Prüfung wird ein hoher Maßstab angelegt und die Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt.

Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Für spezielle Fragen zum Themengebiet Genehmigung von Ausnahmen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie zur Ferienreiseverordnung steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin

Frau Puvogel, Tel. (0 48 21) 69 521, Fax: (0 48 21) 69 9 521, E-Mail: sonntagsfahrverbot[at]steinburg.de

zur Verfügung.

Den Antragsvordruck finden Sie hier.

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