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Stellungnahme der für die amtliche Überwachung des Schlachthofes in Kellinghusen zuständigen Veterinärbehörde zu den vom Verein „Animal Rights Watch e.V.“ veröffentlichten Videoaufnahmen

28.10.2026: Aufgrund der aktuellen Veröffentlichungen und der öffentlichen Diskussionen um Tierschutzverstöße am Schlachtbetrieb in Kellinghusen nehmen wir als zuständige Veterinärbehörde umfassend Stellung.

Wir nehmen die Vorwürfe sehr ernst und handeln weiterhin konsequent. Der Schutz der Tiere und die Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften haben für uns oberste Priorität. Wir verstehen, dass die Vorwürfe in der Öffentlichkeit Fragen nach der Wirksamkeit der amtlichen Überwachung aufwerfen.

 

Die Auswertung des uns zur Verfügung stehenden Videomaterials (NDR-Bericht, elfminütiges Video des Vereins ARIWA e.V.) hat ergeben, dass es sich in den aufgezeichneten Handlungen durch das betriebseigene Personal mehrheitlich um tierschutzrechtliche Verstöße handelt. Eine isolierte Betrachtung des uns vorliegenden Videomaterials erlaubt zurzeit keine rechtsverbindliche Aussage darüber, ob es sich um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelt.

Das Videomaterial ist bereits Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen.

 

Die CO2-Betäubung von zur Schlachtung vorgesehenen Schweinen ist eine europarechtlich zulässige Methode. Es handelt sich weder um eine Ordnungswidrigkeit noch um eine Straftat.

 

Das Veterinäramt nimmt seine gesetzliche Kontrollaufgabe auf Grundlage der geltenden Vorschriften wahr. Die amtlichen Kontrollen erfolgen systematisch und risikoorientiert mittels Stichproben. Dabei werden die betrieblichen Gegebenheiten, die Ergebnisse vorausgegangener Kontrollen und weitere risikorelevanten Informationen berücksichtigt.

 

Im Rahmen der durchgeführten amtlichen Kontrollen wurden keine derartigen Verstöße wie in den veröffentlichten Videoaufnahmen festgestellt.

 

Aufgrund der in den Videoaufnahmen erkennbaren tierschutzwidrigen Handlungen haben wir unmittelbar die amtlichen Kontrollen intensiviert.

Das bedeutet jedoch nicht, dass damit jeder denkbare Verstoß zu jedem Zeitpunkt zukünftig amtlicherseits ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich weiterhin um Stichprobenkontrollen.

 

Das amtliche Kontrollsystem kann die europarechtlich vorgeschriebene Pflicht des Betreibers zur Eigenkontrolle nicht ersetzen.

Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung liegt beim Betreiber des Schlachthofes. Dieser ist verpflichtet seine betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass die gesetzlichen Anforderungen jederzeit eingehalten werden. 

Der rechtlich vorgeschriebene Tierschutzbeauftragte des Betriebes unterstützt das Unternehmen hierbei. 

Die Aufgaben reichen von der Überwachung der Tiere bei der Anlieferung, über die Kontrolle des Umgangs mit den Tieren durch das betriebseigene Personal bis zur Überwachung von Betäubung und Tötung. Er hat das Schlachthofpersonal zu kontrollieren, fortlaufend zu schulen, zu sensibilisieren und ggf. geeignete unmittelbare Korrekturmaßnahmen   vorzunehmen. Die Kontrolltätigkeiten und Maßnahmen müssen laufend dokumentiert werden. Gegenüber der Geschäftsleitung ist der Tierschutzbeauftragte des Betriebes direkt berichtspflichtig.

 

Der Betreiber hat bereits betriebliche Maßnahmen angekündigt, die das Veterinäramt auf Umsetzung und Wirksamkeit engmaschig begleiten und prüfen wird.

 

 

FAQ:

 

FAQ zur aktuellen Thematik rund um die Vorkommnisse am Schlachthof in Kellinghusen

 

1. Wie bewertet das Veterinäramt die veröffentlichten Videoaufnahmen und die darin gezeigten Handlungen?

 

Die Auswertung des uns zur Verfügung stehenden Videomaterials (NDR-Bericht, elfminütiges Video des Vereins ARIWA e.V.) hat ergeben, dass es sich in den aufgezeichneten Handlungen durch das betriebseigene Personal mehrheitlich um tierschutzrechtliche Verstöße handelt. Eine isolierte Betrachtung des uns vorliegenden Videomaterials erlaubt zurzeit keine rechtsverbindliche Aussage darüber, ob es sich um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelt.

Das Videomaterial ist bereits Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen.

Den Ergebnissen der staatsanwaltschaftlichen Prüfung kann an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden.

 

 

2. Wie häufig und in welcher Form wurde der Schlachtbetrieb in der Vergangenheit kontrolliert?

 

Umfang der Kontrollen:

Die amtliche Überwachung (Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelhygiene) erfolgt mittels schlachttäglicher und weiterer Kontrollen. 

Bei den schlachttäglichen Kontrollen ist zu unterscheiden:

 

  • Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung:

Hierbei wird jedes Tier an der Laderampe bzw. jeder Schlachttierkörper am Schlachtband amtlich untersucht.

 

  • Amtliche risikoorientierte Kontrollen:

Diese erfolgen stichprobenartig sowohl im Tierschutz- als auch im Lebensmittelbereiches.

 

Weitere Kontrollen umfassen:

 

  • Umfangreiche planmäßige Routinekontrollen (wöchentlich/monatlich),
  • Anlassbezogene Kontrollen (z.B. Sichtung betrieblicher Videoaufzeichnungen, Rückverfolgbarkeit),
  • Dokumentenprüfungen.

 

 

3. Waren der Behörde Missstände im Schlachtbetrieb bezüglich des Tierschutzes bekannt?

 

Im Zuge der schlachttäglichen amtlichen Überwachung wurden in der Vergangenheit in sehr geringer Anzahl vereinzelt geringgradige Abweichungen von der Norm festgestellt. Diese wurden entweder eigenständig oder nach amtlicher Anweisung durch das betriebliche Personal abgestellt. 

 

4. Waren dem Veterinäramt die veröffentlichten Aufnahmen bekannt und wie wird mit Hinweisen oder Anzeigen von außerhalb umgegangen?

 

Dem Veterinäramt waren die durch den Verein ARIWA e.V. veröffentlichten Missstände vorab nicht bekannt.

In der Vergangenheit eingegangene vereinzelte Hinweise oder Anzeigen von Personen und Vereinigungen wurden behördlich geprüft, stellten sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen als unbegründet heraus.

 

5. Welche behördlichen Maßnahmen und Sanktionen wurden nach Bekanntwerden der Vorwürfe eingeleitet?

 

Aufgrund der in den Videoaufnahmen erkennbaren tierschutzwidrigen Handlungen haben wir unmittelbar die amtlichen Kontrollen intensiviert.

Die betrieblich angekündigten Sofortmaßnahmen werden amtlich geprüft und überwacht.

 

Das Videomaterial ist Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen.

 

6. Ist ein Aktenzeichen zu den Vorgängen bekannt?

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft führt die Ermittlungen. Der genaue Umfang der Unterlagen sowie behördliche Aktenzeichen sind uns bisher nicht bekannt. 

 

7. Wurden die veröffentlichten Beweise durch die Behörde gesichert?

 

Dem Veterinäramt wurden die Originalaufnahmen bisher nicht zur Verfügung gestellt. Die behördliche Prüfung stützt sich derzeit ausschließlich auf das öffentlich zugängliche Bildmaterial.

 

8. Aus welchen Gründen wurde der Schlachtbetrieb nach Bekanntwerden der Vorwürfe nicht vorübergehend oder vollständig geschlossen?

 

Für eine behördlich angeordnete Schließung oder vorübergehende Einstellung des Schlachtbetriebs lagen die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht vor.

 

9. Wie wird die Einhaltung der Prozessvorgaben bei der CO2-Betäubung, die korrekte Schlachtreihenfolge und die Einhaltung von Fristen überwacht?

 

Siehe Frage 2.

 

10. Wie wird mit mutmaßlichen Zeitüberschreitungen umgegangen?

 

Sollte eine Zeitüberschreitung drohen, so werden unmittelbare Korrekturmaßnahmen eingeleitet. 

Die dem Veterinäramt vorliegenden öffentlichen Aufnahmen lassen derzeit keine belastbare Aussage zu einer Zeitüberschreitung zu. 

 

11. Wie wird gewährleistet, dass das Kontrollsystem künftig greift und unzulässige Eingriffe vor dem Entbluten verhindert werden?

 

Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung liegt beim Betreiber des Schlachthofes. Dieser ist verpflichtet seine betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass die gesetzlichen Anforderungen jederzeit eingehalten werden. 

 

Die betrieblich angekündigten Sofortmaßnahmen werden amtlich geprüft und überwacht.

 

Die Verpflichtung zur betrieblichen Videoüberwachung befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Aus Sicht der amtlichen Überwachung müssen verbindliche Regelungen zur Auswertung des Videomaterials, Meldeverpflichtungen bei Abweichungen sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung geschaffen werden.

 

12. Wie positioniert sich die Behörde zu strukturellen Rahmenbedingungen des Betriebs und zu einer generellen Beendigung der CO2-Betäubung?

 

Die CO2-Betäubung von zur Schlachtung vorgesehenen Schweinen ist eine europarechtlich zulässige Methode.

Fragen, die das persönliche Ethos oder das Gewissen berühren, werden seitens des sachlich und rechtlich gebundenen Veterinäramtes nicht beantwortet.

 

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