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30.03.20: Covid-19: Regelungen für die Abfallentsorgung im Quarantänefall

Der Landrat bittet alle Personen, die aufgrund einer Infizierung oder eines begründeten Verdachtsfalls von COVID-19 in häuslicher Quarantäne leben folgende Regelungen bezüglich der Abfallentsorgung zu beachten.
 
• Neben Restmüll werden auch Verpackungsabfälle (gelber Sack), Alt-papier und Biomüll über die Restmülltonne entsorgt.

• Sämtliche dieser Abfälle werden in stabile, möglichst reißfeste Abfall-säcke gegeben. Einzelgegenstände wie Taschentücher werden nicht
lose in Abfalltonnen geworfen.

• Abfallsäcke werden durch Verknoten oder Zubinden verschlossen.
Spitze und scharfe Gegenstände werden in bruch- und durchstich-sicheren Einwegbehältnissen verpackt. Müllsäcke werden möglichst
sicher verstaut, so dass vermieden werden kann, dass zum Beispiel
Tiere Müllsäcke aufreißen und mit Abfall in Kontakt kommen oder dadurch Abfall verteilt wird.

• Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikab-fälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.
 
Für alle privaten Haushalte in Deutschland, in denen keine infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle von COVID-19 leben, gilt weiterhin uneingeschränkt das Gebot der Abfalltrennung. Für sie ändert sich bei der gewohnten Abfallentsorgung nichts.

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