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19.04.20: Covid-19: Wichtige Änderungen durch neue Allgemeinverfügung des Kreises Steinburg und neue Rechtsverordnung des Landes

Mit Datum vom 19. April 2020 gibt es eine neue Allgemeinverfügung, die zusammen mit der neu von der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung wichtige Änderungen enthält.

Landrat Torsten Wendt dankt den Steinburgern und Steinburgerinnen dafür, dass sie seit Wochen die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln beachten. Und es ist wichtig, dass sich auch weiterhin alle konsequent an die Vorgaben halten, um jetzt langsam Stück für Stück mit Lockerungen der Regelungen zu einem normalen Leben zurückzukehren.

Folgende Punkte sind unter anderem neu in der Allgemeinverfügung geregelt:

• Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
• Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an
   Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird
   insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden
   oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die
   Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in An-
   spruch nehmen können
• Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Kran-
   kenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitä-
   ten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im
   Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-
   Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzaus-
   rüstung vorhanden ist.
• Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen
  und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und
  Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen
  Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten
  Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-
  Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
• Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen
  stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei
  kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Ein-
  richtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen
  verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen
  und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal
  die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder
  intensiv Kontakt haben.
• Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme
  in Hospizen;
• Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit
  Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerab-
  len Gruppen wohnen;
• Nutzung einer Zweitwohnung im Kreis Steinburg weiterhin untersagt.

Die neue Landesverordnung regelt insbesondere:
 
• Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche
  bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen
  insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie
  Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-
  Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf
  maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinze-
  lungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Ge-
  schäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufs
  fläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum
  Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Ver-
  kaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die
  zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich
  und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwän-
  de). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im
  Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehre-
  re in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
• Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt
  werden.
• bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der
  Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab
  600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich
• Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen
  Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
• Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öff-
  nung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur
  Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
• Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden
   Auflagen geöffnet werden;
• Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf
  von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Auch ist der
   Außerhausverkauf von nicht-ortsgebundenen oder mobilen Angeboten (z.B. Imbisse)
   wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im
   Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf 
   erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Me-
   tern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betreten der gastro-
   nomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gast-
   ronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.

Die Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung und der Landesverordnung sind vorerst bis zum 3. Mai 2020 begrenzt.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist auf der Homepage des Kreises unter www.steinburg.de einsehbar.
Die neu erlassene Rechtsverordnung des Landes und die in § 11 Abs. 1 dieser Verordnung erwähnte Liste der erlaubten Verkaufsstellen und der erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten ist auf der Internetseite des Landesregierung veröffentlicht.
(www.schleswig-holstein.de)

 

 

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