19.04.20: Covid-19: Wichtige Änderungen durch neue Allgemeinverfügung des Kreises Steinburg und neue Rechtsverordnung des Landes
Mit Datum vom 19. April 2020 gibt es eine neue Allgemeinverfügung, die zusammen mit der neu von der Landesregierung erlassenen Rechtsverordnung wichtige Änderungen enthält.
Landrat Torsten Wendt dankt den Steinburgern und Steinburgerinnen dafür, dass sie seit Wochen die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln beachten. Und es ist wichtig, dass sich auch weiterhin alle konsequent an die Vorgaben halten, um jetzt langsam Stück für Stück mit Lockerungen der Regelungen zu einem normalen Leben zurückzukehren.
Folgende Punkte sind unter anderem neu in der Allgemeinverfügung geregelt:
• Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
• Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an
Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird
insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden
oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die
Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in An-
spruch nehmen können
• Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Kran-
kenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitä-
ten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im
Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-
Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzaus-
rüstung vorhanden ist.
• Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen
und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und
Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen
Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten
Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-
Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
• Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen
stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei
kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Ein-
richtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen
verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen
und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal
die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder
intensiv Kontakt haben.
• Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme
in Hospizen;
• Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit
Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerab-
len Gruppen wohnen;
• Nutzung einer Zweitwohnung im Kreis Steinburg weiterhin untersagt.
Die neue Landesverordnung regelt insbesondere:
• Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche
bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen
insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie
Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-
Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf
maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinze-
lungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Ge-
schäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufs
fläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum
Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Ver-
kaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die
zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich
und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwän-
de). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im
Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehre-
re in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
• Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt
werden.
• bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der
Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab
600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich
• Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen
Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
• Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öff-
nung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur
Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
• Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden
Auflagen geöffnet werden;
• Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf
von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Auch ist der
Außerhausverkauf von nicht-ortsgebundenen oder mobilen Angeboten (z.B. Imbisse)
wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im
Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf
erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Me-
tern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betreten der gastro-
nomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gast-
ronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
Die Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung und der Landesverordnung sind vorerst bis zum 3. Mai 2020 begrenzt.
Die Allgemeinverfügung des Kreises ist auf der Homepage des Kreises unter www.steinburg.de einsehbar.
Die neu erlassene Rechtsverordnung des Landes und die in § 11 Abs. 1 dieser Verordnung erwähnte Liste der erlaubten Verkaufsstellen und der erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten ist auf der Internetseite des Landesregierung veröffentlicht.
(www.schleswig-holstein.de)