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Vorführung Fahrzeug bei "kurzen" Kennzeichen

Kleines Kennzeichen für einen Pkw oder Lkw

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem sogenannten „US-Kennzeichen“ (verkleinertes zweizeiliges Kennzeichenschild oder auch Leichtkraftradkennzeichen) oder allgemein „kürzeren Kennzeichen“ (z. B. 320 x 110 Millimeter) geäußert.

Bei einigen importierten Fahrzeugen (zum Beispiel Pkw oder Lkw aus den USA, Japan oder Kanada) reicht der vorhandene Platz für ein "normales" hinteres einzeiliges (520 x 110 Millimeter) oder zweizeiliges (280/340 x 200 Millimeter) Kennzeichenschild auch tatsächlich häufig nicht aus.

Dennoch ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Fahrzeug direkt bei der Zulassungsbehörde vorgeführt wird.

Ist ein Leichtkraftradkennzeichen gewünscht wird zunächst überprüft, ob dieses überhaupt erforderlich ist. In den meisten Fällen (auch bei US-Importen etc.) herrschen nämlich in der Kennzeichenaussparung Platzverhältnisse, welche die Anbringung eines kleineren Kennzeichen (320 x 110 Millimeter oder größer) problemlos zulassen.

Auch eine Umrüstung der Fahrzeuge mit einem dafür geeigneten Kennzeichenträger mit Beleuchtung kann als zumutbar angesehen werden (Materialkosten ca. 150 Euro).

Ist das Fahrzeug nachträglich verändert worden, so dass eine Ausnahmegenehmigung für Form und Größe des Kennzeichens erforderlich wird (bei Leichtkraftradkennzeichen), muss sogar eine Rück- oder Umrüstung verlangt werden, um ein „normales“ Kennzeichen anbringen zu können.

Falls letztendlich festgestellt wird, dass tatsächlich nur ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichenschild in Frage kommt, wird eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich des Kreises Steinburg erteilt, welche mit Kosten in Höhe von 100,- Euro verbunden ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Absatz 2 Satz 2 FZV i. V. m. Anlage 4 zur FZV
  • § 47 Absatz 1 Satz 1 FZV

Rechtsgrundlagen ab 01.09.2023

  • § 12 Absatz 2 Satz 2 FZV i. V. m. Anlage 4 zur FZV
  • § 76 Absatz 1 Satz 1 FZV

 

 

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