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Königsmoor

Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden Altenmoor und Kiebitzreihe vom 21. Juli 1982

Aufgrund des § 16 des Gesetzes  für Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPflegG) vom 16. April 1973 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 122) i. V. m. § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landschaftspflegegesetz vom 19. Juli 1973 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 301) wird verordnet:

§ 1

Bezeichnung des geschützten Gebietes:

Die in § 2 beschriebene Fläche wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und mit der Bezeichnung "Königsmoor" im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde unter der Nr. 37 geführt.

§ 2

Geltungsbereich der Verordnung:

(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rd. 1 300 ha groß und umfaßt das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Altenmoor sowie den überwiegenden Teil des Gemeindegebietes der Gemeinde Kiebitzreihe.

(2) Vom Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch rechtsverbindliche Bebauungspläne (§§ 9 und 12 des Bundesbaugesetzes - BBauG) ausgewiesenen Baugebiete.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25 000 dunkelgrün eingetragen und werden wie folgt beschrieben:

Die Südgrenze bildet die Gemeinde - bzw. Kreisgrenze Altenmoor gegen den Kreis Pinneberg im Bereich Bullendorf und entlang der Wettern "Landscheide"; die Südwest- bzw. Westgrenze bildet die Gemeindegrenze Altenmoor-Neuendorf b. Elmshorn und Altenmoor-Herzhorn; die Nordgrenze bildet die Gemeindegrenze Altenmoor-Sommerland sowie die Gemeindegrenze Kiebitzreihe-Sommerland und Kiebitzreihe-Horst entlang des Marschmoorweges bis zur Flurstücksgrenze der Flurstücke 17 und 18 der Flur 3 der Gemarkung Altenmoor, die durch einen breiten Grenzgraben gut erkennbar ist. Auf dieser Flurstücksgrenze verläuft die Grenze bis zum Bauerngutsweg und weiter in südlicher Richtung entlang der Spurbahn zum Klosterdamm bis zur K 34, von hier in westlicher Richtung entlang der K 34 bis zum Gemeindeweg, Flurstück 167/1 der Flur 5 der Gemarkung Altenmoor, der in südlicher Richtung abbiegt, folgt diesem bis zu dessen Ende und verläuft dann in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze der Flurstücke 104, 142, 141, 140, 139, 138, 137, 136, 135, 134, 133, 131, 129/3 und 125/3 der Flur 5 der Gemarkung Altenmoor sowie der Nordgrenze der Flurstücke 98/2 und 96/3 der Flur 4 der Gemarkung Altenmoor bis an den Buschweg und entlang des Buschweges in südlicher Richtung bis an den "Hasensteig" und folgt von hier der Gemeindegrenze Altenmoor-Horst bis zur Kreisgrenze gegen den Kreis Pinneberg.

Die Landschaftsschutzkarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landrat des Kreises Steinburg im Dienstzimmer der unteren Landschaftspflegebehörde archivmäßig verwahrt und kann dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Landschaftsschutzkarte befindet sich bei dem Amtsvorsteher des Amtes Horst in 2203 Horst. 

§ 3

Landschaftliche Gegebenheiten:

(1) Das Gebiet ist geprägt durch

  1. die ausgedehnten Grünländereien,unterbrochen durch Gräben und Wettern mit der ihnen zugehörigen Pflanzen- und Tierwelt,
  2. die zahlreichen Torfkuhlen, besonders am "Hasensteig", die unterschiedliche Moor-Pflanzengesellschaften aufweisen,
  3. den Baumbestand um die Bauernhöfe und an den Straßen und Wegen.

(2) In dem geschützten Gebiet sind das Landschaftsbild in seinen bestimmenden Merkmalen sowie die Leistungsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter vor allem durch Bewahrung der in dem Gebiet vorhandenen besonders bedeutsamen Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu pflegen und - soweit erforderlich - zu entwickeln und wiederherzustellen. Der Naturgenuß ist zu gewährleisten.

§ 4

Verbotene Handlungen:

(1) In den geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.

Insbesondere ist es verboten, in den Landschaftsteilen

  1. Baum- und Strauchbestände an Wegen, Gewässern, Grenzen und auf Hofflächen zu verringern oder zu beseitigen;
  2. Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zu beschädigen oder zu beseitigen; § 13 Landschaftspflegegesetz bleibt unberührt;
  3. Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen; für Knick- und Windschutzpflanzungen gilt § 19 des Landschaftspflegegesetzes;
  4. freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Larven, Puppen, Eier oder Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen; die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt,
  5. Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern.

(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 werden nach § 60 des Landschaftspflegegesetzes geregelt.

§ 5

Genehmigungsbedürftige Handlungen:

(1) Die nachfolgenden Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der Genehmigung der unteren Landschaftspflegebehörde, soweit sie nicht nach § 4 verboten sind:

  1. die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellten Maßnahmen,
  2. die Errichtung oder Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise,
  3. die Errichtung von Lagern oder Plätzen aller Art sowie das Abstellen von Wohnwagen,
  4. die Veränderung kleiner Wasseransammlungen, die Trockenlegung von Teichen und die Verrohrung von Gräben,
  5. die Veränderung der Bodengestalt und des Landschaftshaushaltes durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen,
  6. die Anlage oder Änderung von Wegen, 
  7. die Errichtung von Hochspannungsleitungen,
  8. die Errichtung notwendiger Anlagen und Einrichtungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist,
  9. die Umwandlung von Wald oder von sonstigen Gehölzbeständen, Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 v. H. des normalen Vollbestandes herabsetzen sowie die Erstaufforstung in Bach- und Flußtälern, auf und am Rande von Hochmooren und auf sonstigen landschaftsprägenden Flächen,
  10. die Beseitigung von Einzelbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, von Baumgruppen, Baumreihen und Baumalleen sowie die Entnahme von mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen.

(2) Bei baulichen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörde insoweit unberührt.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes erhalten werden, notwendige und zugleich unumgängliche Beeinträchtigungen zeitlich und mit den Erholungsbelangen vereinbar sind,
  2. die dauernde Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleistet werden kann und
  3. Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes abgewendet oder ausgeglichen werden.

Ihr können Nebenbestimmungen beigefügt werden.

(4) Soweit für Bauvorhaben die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes erforderlich ist oder soweit der Innenminister über Ausnahmen nach § 17 a Abs. 3 Nr 1 des Landeswassergesetzes entscheidet, muß auch die Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde eingeholt werden. Eine allgemeine Festlegung nach § 36 Abs. 2 Bundesbaugesetz kann mit einer entsprechenden Regelung der obersten Landschaftspflegebehörde verbunden werden.

§ 6

Maßnahmen zur Erhaltung des Gebietes:

Zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der dauerhaften Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und zur Pflege des Landschaftsbildes kann im Einzelfall angeordnet werden, daß

  1. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in Mieten gelagert wird und diese bei längerer Ablagerung in geeigneter Weise begrünt werden,
  2. an Gewässern, Quellen, Wald- und Straßenrändern, in Schutzwäldern (§ 24 des Landeswaldgesetzes) sowie an Hügelgräbern, Wallanlagen und ähnlichen Landschaftsbestandteilen oder Naturgebilden von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, nicht angewendet werden dürfen,
  3. verfallene Gebäude beseitigt werden, auch wenn ihr weiterer Abbruch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich ist.

§§ 44 und 45 Landschaftspflegegesetz sind entsprechend anzuwenden.

§ 7

Ausnahmen:

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 5 bleiben

  1. Nutzungen und Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,  die Jagdausübung und die Fischerei. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung umfaßt auch Maßnahmen zur rationellen Landbewirtschaftung und zur Anpassung an den Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen,
  2. die Entnahme von Bodenbestandteilen zum eigenen Bedarf der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
  3. alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen gewerblich-industriellen Wirtschaftsbereich in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben war. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen,
  4. Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten den Raumordnungs-, Landschafts-, Landschaftsrahmen- und forstlichen Rahmenplänen festgelegt worden sind.

(2) Soweit Maßnahmen, die nach § 4 verboten oder nach § 5 genehmigungsbedürftig sind, aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, wird über deren Zulässigkeit in dem nach § 8 des Landschaftspflegegesetzes vorgeschriebenen Verfahrens entschieden.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1

  1. Baum- und Strauchbestände an Wegen, Gewässern, Grenzen und auf Hofflächen verringert oder beseitigt,
  2. Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, beschädigt oder beseitigt,
  3. Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung beschädigt, verunstaltet oder beseitigt,
  4. freilebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt oder tötet oder Larven, Puppen, Eier oder Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
  5. Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art ablagert,

b) entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung

  1. bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein errichtet, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellter Maßnahmen,
  2. Bild- und Schrifttafeln errichtet oder anbringt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  3. Lager oder Plätze aller Art errichtet oder Wohnwagen abstellt, 
  4. kleine Wasseransammlungen verändert, Teiche trockenlegt oder Gräben verrohrt,
  5. die Bodengestalt oder den Landschaftshaushalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Ausfüllungen verändert,
  6. Wege anlegt oder verändert,
  7. Hochspannungsleitungen errichtet,
  8. Anlagen oder Einrichtungen errichtet, die für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen notwendig sind, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist,
  9. Wald oder sonstige Gehölzbestände umwandelt, Eingriffe in einen Baumbestand vornimmt, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 v. H. des normalen Vollbestandes herabsetzen sowie in Bach- und Flußtälern, auf und am Rande von Hochmooren und auf sonstigen landschaftsprägenden Flächen Erstaufforstungen vornimmt,
  10. Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, Baumgruppen, Baumreihen oder Baumalleen beseitigt oder mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen entnimmt.

§ 9

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden Altenmoor und Kiebitzreihe vom 09.03.1964 (Amtsblatt Schleswig-Holstein/Amtl. Anzeiger 1964 Seite 52) außer Kraft.

 

Itzehoe, den 21. Juli 1982

Kreis Steinburg
Der Landrat

Änderungsverordnungen

Mit den Kreisverordnungen zur Änderung der Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Altenmoor und Kiebitzreihe vom 17.02.1998, 21.09.2010 und vom 28.02.2017 wurden im Zusammenhang bebaute Ortsteile in der Gemeinde Kiebitzreihe vom Landschaftsschutz ausgenommen.

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Naturschutzbehörde, Herrn Gnärig

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