Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Sprengstoffbehörde (nicht gewerblicher Bereich)

Wer als Privatperson erlaubnispflichtigen Umgang mit Sprengstoffen in Form von Treibladungspulver und pyrotechnischen Gegenständen haben möchte, benötigt fast immer eine praktische wie theoretische Ausbildung mit einer staatlich anerkannten Prüfung. Das Mindesalter beträgt 21 Jahre.

Bei Zuverlässigkeit und Eignung sowie im Regelfall dem Nachweis eines Bedürfnisses kann danach eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz erteilt werden. Verurteilungen über 60 Tagessätzen, Haftstrafen, extremistische Betätigungen, Drogen- oder Alkoholmissbrauch oder andere Einschränkungen führen zur Ablehnung oder zum Widerruf sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse.

Laden und Wiederladen von Patronenmunition

Beim "Wiederladen" stellen Personen ihre eigene Munition aus den Einzelkomponenten (Hülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Geschosse) her. Dieses spart Kosten und schont die Umwelt: die abgeschossenen Hülsen werden viele Male erneut verwendet, statt sie nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen. Ebenso ermöglicht es eine höhere Präzision als Fabrikmunition - speziell abgestimmt auf die verwendete Jagd- und Sportwaffe.

Vorderladerschießen

Beim Schießen mit Vorderladern wird an Jahrhunderte alte Traditionen angeknüpft. Die Waffen werden von der Laufmündung her oder von vorne in die Trommel i. d. R. mit Schwarzpulver, einem Zwischenmittel und einem Geschoss geladen. Mit ihnen ist ein sportliches, präzises Schießen möglich. 

Böllerschießen

Beim Böllerschießen werden mit Hand- oder Strandböllern oder kleinen Kanonen zu besonderen Anlässen, als Startsignal für Sportereignisse, zur Nachstellung historischer Schlachten oder zu Silvester Schüsse abgegeben. Die Böller sind i. d. R. Vorderlader, die aber kein Geschoss, sondern nur eine Verdämmung, z. B. durch Korken, aufnehmen.

Privatfeuerwerk

Ausschließlich für private Zwecke kann erlaubnis- und anzeigepflichtiges Feuerwerk (F3, F4) verwendet werden. 

Ansprechpartner

E-MailTelefon
04821/699 296 (Fax)
Herr Steffen04821/69 296
Frau Kunzmann04821/69 550

Zahlungsarten

Verwaltungsgebühren können per Karte mit PIN-Eingabe, in Bar oder per Rechnung bezahlt werden. 

Nach oben