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Verantwortliche Person für Sprengstoff anzeigen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die schriftliche Bestellung einer verantwortlichen Person ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Person muss einen gültigen Befähigungsschein für den Umgang mit Sprengstoff besitzen.


Beschreibung

Als Inhabende eines Betriebes, welcher den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, müssen Sie eine verantwortliche Person schriftlich bestellen. Der Name, Anschrift und die Geburtsdaten der schriftlich bestellten verantwortlichen Person muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die zu betrachtenden verantwortlichen Personen werden definiert. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

Kurztext

  • Anzeige der schriftlichen Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz.
  • Die Inhabende eines Betriebes, welche den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, muss eine verantwortliche Person schriftlich bestellen und den Namen der bestellten Personen der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
  • Die zu betrachteten verantwortlichen Personen werden in § 19 (1) Nr. 3 und 4 Sprengstoffgesetz definiert.
  • Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
  • Anzeige: schriftlich oder online
  • Zuständige Behörde: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

 


Zuständigkeit

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Amt für Arbeitsschutz -
Sprengstoffreferat

In Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.


Fristen

Diese Anzeige können Sie schriftlich oder mit Hilfe eines Online Dienstes vornehmen.
Schriftlich:

  • Für die Anzeige gibt es kein spezielles Formular. Unter Umständen wurden im Rahmen der Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis oder bei Anzeige der Unternehmung die verantwortlichen Personen bereits vor dem Start des Betriebes der zuständigen Behörde mitgeteilt.
  • Änderungen werden mittels einer formlosen schriftlichen Erklärung übermittelt.
  • In der schriftlichen Mitteilung wird der Vor- und Nachname, die Anschrift und die Geburtsdaten der verantwortlichen Person übermittelt.
  • Die Behörde prüft nach Eingang der Anzeige die Zuständigkeit und gibt im Falle einer nicht Zuständigkeit den Antrag an eine andere Behörde weiter.
  • Im Falle eines Korrekturbedarfes wird um Nachbesserung gebeten.
  • Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
  • Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.

Beantragung im Online Dienst:

  • Im Online Dienst tätigen Sie bitte die relevanten Eingaben über die verantwortliche Person oder die verantwortlichen Personen.
  • Die Anzeige wird nach Absendung automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet.
  • Im Falles eines Korrekturbedarfes wird um Nachbesserung gebeten.
  • Nach eingetroffener Nachbesserung erfolgt eine erneute Prüfung der Anzeige auf Seiten der Behörde.
  • Abschließend wird die Anzeige betriebsbezogen archiviert.

Voraussetzungen

Die schriftlich bestellte Person muss im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins sein. Ein Befähigungsschein ist eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Sprengstoff.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person ist unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Keine


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


erforderliche Unterlagen

Keine


Rechtsgrundlage

§ 21 Sprengstoffgesetz (SprengG)
www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__21.html

§ 19 Sprengstoffgesetz (SprengG)
www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__19.html

Rechtsbehelf

Keine


Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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