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Fahrerlaubnis: Namen ändern

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Aufgrund einer Namensänderung muss der Führerschein nicht neu beantragt werden.


Beschreibung

Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Voraussetzung:
Sie müssen Inhaberin/Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein.


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).


Fristen

Die Ausstellung dauert im Standardverfahren circa zwei Wochen.


Kosten

Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.


erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass),
  • gegebenenfalls Meldebescheinigung,
  • Führerschein,
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde,
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde.

Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlage

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

GebOst


Weitere Informationen

Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).

Führerschein und Fahrerlaubnisrecht


verwandte Vorgänge


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