Skip to the navigation Skip to the content

Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung


Source of items:
Landesportal Schleswig-Holstein

Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.


Description

Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.

Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.


Jurisdiction

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).


Costs

Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.


Legal basis

§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).

§ 20 BestattG


Related services


Please enter your Location Picker in the jurisdiction search. Only in this way it is possible to identify a contact.

To top