Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland
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Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Beschreibung
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Die Nachbeurkundung hat den Vorteil, dass das deutsche Standesamt bei Bedarf eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe kann in Deutschland im Eheregister nachbeurkundet werden.
Zuständigkeit
An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitz).
Kosten
Folgende Gebühren fallen nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an:
- 80,00 Euro für die Nachbeurkundung einer Eheschließung,
- zuzüglich 30,00 Euro, sofern eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist,
- gegebenenfalls 30,00 Euro für eine namensrechtliche Erklärung.
erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis.
Da von Fall zu Fall weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich vorab mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 19.3.2.1 VwGebV.
Weitere Informationen
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigt ist jeder Ehepartner. Sind beide verstorben, so können deren Eltern oder Kinder einen entsprechenden Antrag stellen.
verwandte Vorgänge
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