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Schutzgebiete: Betretungserlaubnis, Befahrenserlaubnis

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer ein Schutzgebiet außerhalb des öffentlichen Straßennetzes betreten oder befahren möchte, benötigt eine Erlaubnis.


Beschreibung

Sofern sich das Betreten oder Befahren eines Schutzgebietes außerhalb des öffentlichen Straßennetzes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegenstehen, kann - vorausgesetzt, es sind gemäß der strengen gesetzlichen Regeln Ausnahmen möglich - eine Betretungs- oder Befahrenserlaubnis erteilt werden.


Zuständigkeit

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden),

sofern es um die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Naturparken oder um die Auswahl von Natura 2000-Gebieten geht, an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND).


Rechtsgrundlage

  • § 51 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
  • § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

§ 51 LNatSchG - Ausnahmen

§ 67 BNatSchG - Befreiungen


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